Forschungspolitische Früherkennung des Schweizerischen Wissenschaftsrates

 

 

 

 

 

 

Hochschulforschung - Patentierung und Lizensierung

 

 

Eine Studie im Rahmen des Gesamtprojektes gleichen Themas (FER-Dok. 94-41)

 

 

Dr. Winfried K. M. Arnold

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

September 1996 FER /1996

 

 

The work of founders of states, law-givers,

tyrant-destroyers and heroes cover but

narrow spaces, and endure but for a limited

time; while the work of inventors, though

of less pomp, is felt everywhere and lasts

forever.

Francis Bacon

1561 -1626

 

Abstrakt

 

Hochschulforschung - Patentierung und Lizensierung

Die vorliegende, im Auftrag des Schweizerischen Wissenschaftsrates (Forschungspolitische Früherkennung) entstandene Studie, untersucht die Vorschriften und rechtlichen Verhältnisse an amerikanischen, deutschen und schweizerischen Hochschulen betreffend den Technologietransfer in die industrielle Wirtschaft. Für diesen Transfer sind, neben den übergeordneten Patentgesetzen und anderen relevanten Gesetzen, wie dem Obligationen-, Zivil-, Wirtschafts- oder Kartellrecht oder der Angestelltenordnung, auch interne Patentierungs- und Lizenzierungsvorschriften massgebend. Aufgrund des Vorsprunges, den amerikanische und deutsche Forschungseinrichtungen auf diesem Gebiet haben, werden Vergleiche mit der Situation in der Schweiz angestellt. Es wird auf spezifisch schweizerische Probleme eingegangen. Einige Empfehlungen zur Verbesserung des Transfers der Ergebnisse hiessiger Forschungseinrichtungen werden vorgestellt. Im Anhang werden allgemeine Informationen über Patente und Lizenzen und vor allem Besonderheiten bei der Patentierung von Hochschulerfindungen vermittelt.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Dr. Winfried K. M. Arnold

Patentanwalt
Brügglistr. 9

4104 Oberwil

Tel. 061-401 0123

Inhaltsangabe Seite

Abstrakt 1

1. Einleitung 5

1.1. Ursache der Studie und Erklärung von Begriffen 5

1.2. Danksagung 6

2. Aufgaben der Hochschulforschung 7

3. Die Lage in den USA 7

3.1. Historisches 7

3.2. Bayh-Dole Act 8

3.3. Transferstellen und ihre Aufgaben 9

3.4. Richtlinien der US-Transferstellen 9

3.5. Eigentumsprobleme 10

3.6. Einnahmenverteilung 11

3.7. Resultate 12

4. Die Lage in Deutschland 13

4.1. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen 14

4.2. Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG) 14

4.3. Fraunhofer-Gesellschaft 15

4.4. Max-Planck-Gesellschaft 16

4.5. Ludwig-Maximilians-Universität München 18

4.6. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg/Breisgau 18

5. Forschungs- und technische Entwicklungsprogramme (FTE-

Programme) der EG 19

5.1. Zweck 19

5.2 Regelung betreffend Eigentum und Nutzung der Ergebnisse 19

6. Die Lage in der Schweiz 20

6.1. Die Richtlinien der ETH Zürich 20

6.2. Die Lage an anderen Hochschulen 21

6.3. Funktion und Stellenwert von Patenten im Rahmen der öffentlichen Forschungsförderung (FER Studie 162/1996) 22

6.4 Patentierung und Technologietransfer im Rahmen des NFP "Biomedizinische Technik" (FER Studie 163/1996) 23

..6.5. Schnittstelle F+E zwischen Unternehmen und Hochschule (FER Studie 173/1996) 24

6.6. Transferstellen in der Schweiz 25

6.7. Die Transferstelle des SPP/SNF in Basel (Biotectra) 25

6.8. Spezifisch schweizerische Probleme 26

 

7. Empfehlungen zu einigen Themen 26

7.1. Information der Hochschulerfinder 26

7.2. Hochschultransferstellen 27

7.3. Unternehmerische Universitäten 27

7.4. Exklusive vs. nichtexklusive Lizenzen 27

7.5. Richtlinien für Erfinder 28

7.6 Persönliche Kontakte 28

7.7. Mitgliedschaft in professionellen Gesellschaften 28

7.8. Ausbildung und Weiterbildung 28

7.9. Schonfrist 29

7.10. Reduktion von amtlichen Gebühren 29

7.11. Sprachenregelung am Institut für geistiges Eigentum (IGE) 29

Anhang I 31

I. Patente und ihre Bedeutung 32

I.1 Besonderheiten bei der Patentierung von Hochschulerfindungen 31

I.2 Entdeckungen vs. Erfindungen 32

I.3 Was wird unter einem Patent verstanden 33

I.4 Welche Funktion hat ein Patent 33

I.5 Welche Erfindungen können patentiert werden 33

I.6 Welche Erfindungen können nicht patentiert werden 34

I.7 Welche Erfindungen soll man patentieren 34

I.8 Wie hoch ist der finanzielle Aufwand 34

I.9 Wer ist Erfinder 35

I.10 Wer ist Eigentümer des Patentes 35

I.11 Soll man Patentieren, Publizieren oder Geheimhalten 37

I.12 Wie geht man vor, um ein Patent zu erhalten 37

I.13 Wie geht man vor, um ein Paten zu verwerten 38

Anhang II 39

Adressen von Transferstellen 39

Anhang III 40

Transferbedingungen der EG Kommission 40

Anhang IV 41

Abkürzungen 41

Anhang V

Richtlinien für die Handhabung von Erfindungen und

Know-How an der ETH Zürich und Regelung bei

Patentierungen 42/1-42/7

Anhang VI

Verordnung überNebentätigkeit und Erfindungen von

Professoren der Universität (Zürich) 43/1-43/5

 

Anhang VII

Verordnung überNebentätigkeit und Erfindungen

von Professoren der Universität, Neuerlass (Zürich) 44/1-44/8

Anhang VIII

Merkblatt " Patente an der Universität Bern" 45

Anhang IX

Collaboration entre l'Université de Genève et l'Economie 46/1-46/2

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

1. Einleitung

1.1. Ursache der Studie und Erklärung von Begriffen

Die vorliegende Studie wurde im Rahmen des Gesamtprojektes "Hochschulforschung und Patentierung/Lizensierung" ((FER-Dok. 94-41) auf Anregung von Herrn Dr. Reber erstellt. Sie gibt die Sicht eines Patentanwaltes wieder und beruht auf persönlichen Erfahrungen in der Schweiz und dem Studium thematisch relevanter Unterlagen aus den USA und Deutschland. Den längeren Erfahrungen im Technologietransfer in den USA und Deutschland können Anregungen für den Technologietransfer in der Schweiz entnommen werden..

Zunächst sollen einige Begriffe geklärt werden. Unter dem Begriff Hochschulforschung wird die Forschung an öffentlichen Nonprofit-Organisationen verstanden, in erster Linie an vom Staate mit Steuergeldern eingerichteten eidgenössischen technischen Hochschulen, den kantonalen Universitäten, höheren technischen Lehranstalten und anderen vom Bund anerkannten und nach Forschungsgesetz finanziell unterstützten Lehr- und Forschungsinstituten, beispielsweise dem Schweizerische Institut für experimentelle Krebsforschung (ISREC), dem Eidgenössischen Institut für Reaktorforschung und dergleichen. Aber auch die Forschung an privaten Hochschulen in den USA und den Hochschulen und anderen Nonprofit-Organisationen in Deutschland wird einbezogen. Der juristische Status der verschiedenen Hochschulen ist unterschiedlich.

Der Begriff Patentierung betrifft das unter Patentschutz stellen von patentfähigen Ergebnissen der Hochschulforschung. Er umfasst das Abfassen von Patentanmeldungen, deren Anmeldung bei den Patentämtern ausgewählter Länder und die Weiterverfolgung bis zur Patenterteilung. Patentfähige Ergebnisse sind solche die mit technischen Mitteln eine technische Aufgabe lösen, Neuheitswert haben, auf erfinderischer Tätigkeit beruhen und gewerblich anwendbar sind. Solche Ergebnisse werden zur Hauptsache an den naturwissenschaftlichen und medizinischen Fakultäten gewonnen. Patentfähige Ergebnisse der Forschung werden auch als patentfähige Erfindungen bezeichnet. Es gibt eine Reihe von Erfindungen die durch Gesetz nicht patentierbar sind. Andere Erfindungen sind zwar patentfähig aber nicht patentwürdig. Patentwürdige Erfindungen sind patentfähige Erfindungen, die den geistigen und materiellen Aufwand einer Patentierung kommerziell lohnen.

Der Begriff Lizensierung umfasst die Vergabe von Rechten, die Forschungsergebnisse gegen eine entsprechende Abgeltung benutzen zu dürfen. Für eine Lizenzvergabe ist die Patentierung von Vorteil, aber nicht Voraussetzung. Es gibt auch Know-how-Lizenzen, bei denen kein Patent vorhanden sein braucht. Es existieren eine ganze Reihe verschiedener Lizenzverträge. Lizenzen können nur von den Patentinhabern, den Eigentümern der Patente, vergeben werden. Wer Patentinhaber sein soll, muss im Einzelfall festgelegt werden. Während zunächst die Erfinder als Patentanmelder auftreten können, müssen sie unter Umständen wegen eingegangener Verträge, wie den Angestellten- oder Konsulentenvertrag, das Recht auf das Patent abtreten. Nach Erteilung des Patentes wird der Anmelder zum Eigentümer des Patentes und der damit verbundenen Rechte.

Während in der Industrie durch das Obligationenrecht klare Vorstellungen über die Eigentumsverhältnisse von Erfindungen herrschen, treten im Falle von Hochschuler-findungen gelegentlich rechtliche Unsicherheiten auf. Die vorliegende Studie wird auch zu diesen Problemen Stellung nehmen.

 

1.2. Danksagung

Für Anregungen, Ergänzungen und Verbesserungsvorschläge bei der Abfassung der Studie möchte ich den Herren Dr. Reber vom Schweizerischen Wissenschaftsrat und Dr. Christ vom Schweizerischen Nationalfonds herzlichen Dank aussprechen. Mein weiterer Dank gilt insbesondere auch Mrs. Jean Mahoney von der Transferstelle der Princeton University, Prof. Karl Jorda vom Franklin Pierce Law Center, Concord, NH, und den Herren Dr. Gross von der Fraunhofer-Gesellschaft, München, Dr. Hertel von der Max-Planck-Gesellschaft, München, Dr. Arnolds von der Universität Freiburg und Dr. Strathmann von der Universität München , mit denen ich persönlichen Kontakt hatte und die mich grosszügig mit relevanter Literatur versorgten.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

2. Aufgaben der Hochschulforschung

Die primären Aufgaben der Hochschulen liegen in der Lehre und Forschung, d.h. in der Vermittlung von bekanntem und der Kreation von neuem Wissen, - man kann auch sagen, in der Sammlung, Konservierung, Verbreitung, Entdeckung und Erarbeitung von alten bzw. neuen, gesicherten und nachprüfbaren Erkenntnissen.

Die Hochschulforschung im besonderen hat zur Aufgabe, in bisher unbekannte Wissensgebiete vorzudringen und das gefundene neue Wissen durch Publikation zugänglich zu machen. In früheren Zeiten ging es hauptsächlich um neue geisteswissenschaftliche Erkenntnisse, wie theologischer, philosophischer, sprachwissenschaftlicher oder mathematischer Art.

Mit der Renaissance kamen mehr und mehr die naturwissenschaftlichen Fakultäten zum Zuge. So wurden neue, bisher unbekannte Pflanzen, Tiere, Sterne, mathematische, physikalische und chemische Gesetze, Rechenmethoden, medizinische Heilmethoden, und dergleichen gefunden, entdeckt oder erfunden. Die Gelehrten durften ihr neues Wissen in Vorträgen und Büchern verbreiten. Die Einnahmen daraus durften sie behalten. Da der Patentschutz noch unvollständig entwickelt war, blieb vieles, was davon kommerziell verwertbar war, Know-how und damit mehr oder weniger geheim.

Zum Schutz gegen Nachahmer wurden früher Privilegien und später, hauptsächlich auf Betreiben der forschenden Industrie, die Patentgesetze geschaffen. Die Anfänge gehen in das 15. Jahrhundert zurück, als die Renaissance das mittelalterliche Denken ablöste.

Was die Patentierung und Lizensierung der Ergebnisse von Hochschulforschungen anbelangt, werden im Folgenden die Situationen in den USA, Deutschland und der Schweiz diskutiert, wie sie sich aus entsprechenden gesetzlichen und Unterlagen von ausgewählten Hochschulen der betreffenden Länder, sowie persönlichen Kontakten mit Repräsentanten einiger ihrer Transferstellen ergeben haben.

3. Die Lage in den USA

3.1. Historisches

Hochschulen neigten als Nonprofit-Organisationen sowohl in Europa als auch in den USA traditionell zur nicht-kommerziellen "geistigen" Verwertung durch Publikationen. Von Ausnahmen abgesehen bestanden keine Möglichkeiten für eine kommerzielle Verwertung. Eine Hochschule konnte die Erfindungsgegenstände im industriellen Massstab weder produzieren noch vermarkten. Das kann sie auch heute noch nicht. Aus Mangel an Budget und entsprechenden Marketing-, Patent- und Lizenzfachleuten wurde auf Patente und Lizensvergaben verzichtet.

Im Gegensatz zu den Industrieerfindungen wurden Hochschulerfindungen selten als das Wohl der Allgemeinheit besonders beeinflussend erkannt. Die Verwertung wurde daher vernachlässigt. Bis hierher war die Situation ähnlich wie in Europa.

Das änderte sich, als während des zweiten Weltkrieges das erfolgreich durchgeführte Manhatten Projekt den verantwortlichen Politikern die Augen öffnete und erkannt wurde, wie wichtig Hochschulforschung und daraus resultierende Erfindungen, in diesem Fall für die nationale Verteidigung, sein konnten.

Vannevar Bush verfasste 1945 für den damaligen Präsidenten einen Bericht "Science - The Endless Frontier", in dem er auf den Wert der Hochschulforschung auch für die Verbesserung der Ökonomie hinwies, die durch Wissenstransfer von der Hochschule zur Industrie zustande kommen kann.

Der Bericht bewirkte die Gründung von US-Bundesinstitutionen, wie dem National Institut of Health (NIH), der National Science Fondation (NSF) und dem Office of Naval Research (ONR), deren Zweck die finanzielle Unterstützung von Hochschulforschung durch die Bundesregierung war.

In den 1960er und 1970er Jahren wurde viel über die Patentpolitik der Regierung und das Problem des Technologietransfers diskutiert. Es gab damals noch keine bundeseinheitliche Gesetzgebung betreffend das Eigentum an Erfindungen, die mit Bundesmitteln gemacht wurden. Die Regierung beanspruchte meistens alle Patentrechte. Im Jahre 1980 besass die US Bundesregierung ungefähr 30'000 Patente, von denen nur etwa 5% zu neuen Produkten führten.

Das lag zum grossen Teil an der restriktiven Regierungspolitik, die den Hochschulen und interessierten Firmen Eigentümerschaft an den mit Bundesmitteln erarbeiteten Erfindungen vorenthielt. Nicht-exklusive Lizenzen waren zwar erhältlich, aber daran hatte die Privatindustrie kein grosses Interesse. Was allen gehört, gehört niemandem.

3.2. Bayh-Dole Act

Die Situation änderte sich, als am 12. Dezember 1980 der Bayh-Dole Act erlassen wurde, der in vier Stufen bis 1985 verbessert wurde. Die Statuten etablierten eine einheitliche Regierungspolitik betreffend mit Bundesbeiträgen erarbeiteter Erfindungen.

Der US-Code 37CFS part 401 von 1987 regelt "Rights to Inventions made by Nonprofit Organizations and small Business Firms", für deren Implementierung das Departement of Commerce besorgt zu sein hat. Im wesentlichen betrifft das die folgenden Punkte:

- Die Verfügungen sind auf alle Erfindungen anzuwenden, die ganz oder teilweise mit Bundesmitteln unterstützt werden. Das betrifft auch bei kleinen Unternehmen gemachte Erfindungen.

- Hochschulen wurden angeregt mit kommerziellen Konzernen zusammen zu arbeiten.

- Sie dürfen Eigentümer an den mit Bundesmitteln erarbeiteten Erfindungen sein.

- Sie müssen darauf Patente anmelden, wenn sie die Eigentümerschaft in Anspruch nehmen.

- Die Hochschule muss jede neue Erfindung der unterstützenden Bundesagentur innerhalb von zwei Monaten mitteilen.

- Innerhalb von einem oder spätestens zwei Jahren muss sich die Hochschule entschliessen, ob sie Eigentümerin der Erfindung sein möchte.

- Wenn ja muss sie ein Patent anmelden.

- Die Regierung hat Anspruch auf eine nicht-exklusive, nicht rückrufbare, kostenfreie Lizenz, um die Erfindung weltweit zu praktizieren.

- Sie behält sich das Einspracherecht vor.

- Eine Firma mit einer exklusiven Lizenz ist angehalten, das Produkt in den USA herzustellen. Falls, trotz Bemühungen, keine solche Firma gefunden werden kann, kann von dieser Regel abgewichen werden.

- Kleine Firmen sind als Lizenznehmer zu bevorzugen.

- Die Rechte dürfen nur an Organisationen vergeben werden, die Patente hantieren können.

- Die Hochschule muss an den Erfinder einen Teil des Einkommens aus der Erfindung abgeben. Der Rest ist für Forschung oder Lehre zu verwenden.

- In Ausnahmefällen, z.B. wenn nationale Sicherheit oder sensible Forschungsprojekte involviert sind, kann eine Federal Agency als Eigentümerin bestimmt werden.

- Auch die Regierung kann unter Umständen bestimmen, dass die Erfindung einem Dritten verlizensiert wird, wenn die Erfindung sonst nicht innert nützlicher Frist oder aus Gesundheits- oder Sicherheits- oder anderen Gründen nicht ausgeführt werden kann.

- Allgemeine Lizensierungsrichtlinien wurden erlassen.

- Ein Rückfluss von Einnahmen an die Regierung ist nicht vorgesehen.

- Einnahmen gehen zugunsten von Forschung und Lehre.

Der Bayh-Dole Act ist insofern besonders wichtig, weil der grösste Teil der Hochschulforschung in den USA durch Bundesmittel subventioniert wird. Nur ein kleiner Teil der Forschungsgelder wird von privaten Firmen aufgebracht. Allerdings bestehen auch gemischte Unterstützungen. Hieraus entstehen gelegentlich Probleme bezüglich der Eigentümerschaft.

3.3. Transferstellen und ihre Aufgaben

Die US-Hochschulen, wenn auch nicht alle, kreierten in der Folge eigene Technologietransferstellen und erliessen Richtlinien betreffend Eigentümerschaft, Patentierung und kommerzielle Verwertung von Erfindungen.

Die Technologietransferstellen der Hochschulen sind für den Transfer der Technologie in die Industrie verantwortlich. Dazu helfen sie bei der Patentierung, identifizieren potentielle Märkte und handeln Lizenzverträge aus. Die Transferstellen bemühen sich auch, den Erfindern eigene Technologien zu evaluieren.

Die Manager der Transferstellen gründeten die "Association of University Technology Managers, Inc." (AUTM), die an die 1'500 Mitglieder hat (Ausländer können auch Mitglieder werden).

Die Transferstelle verfolgt die Lizensierung der Technologie durch Marktforschung. Identifizierung von Dritten, die zur Kommerzialisierung geeignet sind, Aushandeln der Lizenzverträge oder anderer Verträge, Verfolgung des Fortschritts und Verteilung der Lizenzeinnahmen an die Erfinder. Aktien oder ähnliche Beteiligungspapiere können anstelle von Cash Royalties angenommen werden.

Die ersten Kontakte der Erfinder mit der Transferstelle bestehen üblicherweise im Vorlegen eines Technologie Disclosure Formulars. Hierauf wird die Patentfähigkeit und Vermarktungsfähigkeit untersucht. Das Formular kann auch einen begründeten Antrag auf Verzicht der Eigentumsrechte enthalten. Um Patentschutz wird im allgemeinen nur für marktfähige Erfindungen nachgesucht und nur in seltenen Ausnahmefällen aus Prestigegründen.

3.4. Richtlinien der US-Transferstellen

AUTM gibt das dreibändige Werk "AUTM Technology Transfer Practice Manual" heraus, das die Richtlinien aller Transferstellen von US-Hochschulen enthält, z.B. "Guide to the Ownership, Distribution and Commercial Development of M.I.T. Technology" (May 24, 1989) oder "Guide of the Ownership, Protection and Transfer of Intellectual Property at Princeton University" (Draft von 1994).

Die Richtlinien sind meistens relativ klar und genau abgefasst. Im Anhang befinden sich oft verschiedene Formulare, wie Confidentiality Agreement, Technology Disclosure Form, Technology Evaluation Questionnaire, Materials Transfer Agreement und andere.

Die Richtlinien betreffen nicht nur Patente, sondern auch Urheberrechte (Copyrights), Handels- und Dienstleistungsmarken (Trade and Service Marks), Topographien (Mask Works), Materielles Forschungseigentum (Tangible Research Property) und geheimes Know-how (Trade Secrets). Die Richtlinien der verschiedenen Hochschulen ähneln sich.

Die Richtlinien halten bezüglich der Hochschulpolitik fest, dass die rasche und offene Verbreitung von Forschungsresultaten und der freie Austausch von Informationen unter den Lernenden für die Lehre und Forschung an den Hochschulen essentielle Voraussetzungen für die eingegangene Verpflichtung zur Exzellenz sind. Der kommerzielle Transfer von Technologie muss hiernach zurückstehen und sollte die Informationsverteilung nicht ungebührlich über die Zeit zur Sicherung der Rechte darauf hinauszögern.

Vorpublikation der Erfindung muss verhindert werden, doch sollte die Patentan-meldung möglichst rasch hinterlegt werden, um die Publikation nicht unnötig zu verzögern.

Es wird bemerkt, dass Publikation in vielen Fällen die einfachste Methode ist, die Forschungsresultate der Allgemeinheit zur Verfügung zu stellen. Es wird aber auch darauf hingewiesen, dass es in anderen Fällen notwendig ist, der Industrie ein Lizenzrecht auf ein Patent zur Verfügung zu stellen, damit diese überhaupt in die Entwicklung einwilligt.

3.5. Eigentumsprobleme

Patente stellen persönliches Eigentum dar. Die Eigentümerschaft spielt eine wesentliche Rolle bei der Verwertung der Erfindung, besonders beim Verkauf oder der Vergabe von Lizenzrechten. Der falsche Eigentümer, dem das Patent also nicht gehört oder von Gesetzes wegen nicht gehören kann, darf das Patent weder verkaufen noch Lizenzen darauf vergeben. Ein Lizenzvertrag mit dem falschen Eigentümer ist rechtsungültig. Die Lizenznehmer schützen sich vor solchen Möglichkeiten durch Garantieartikel im Lizenzvertrag, die etwa lauten:

"The licensor represents and warrants that it owns the Licensed Patent and Licensed Know-how, and that such rights are not the subject of any encumbrance, lien or claim of ownership by any third party."

In den USA wird gemäss allgemeinem Zivilrecht der Erfinder als Eigentümer der Erfindung angesehen. Das US Patentrecht trägt dieser Rechtssituation Rechnung, indem als Anmelder eines Patentgesuches nur der Erfinder auftreten kann. Wenn mehrere Erfinder an der Erfindung beteiligt sind, können sie gemeinsam als Erfinderschaft auftreten. Das gilt auch für ausländische Erfinder.

Die Erfinder können ihr Recht auf die Erfindung durch einen Vertrag (Übertragungserklärung, Assignment) auf irgendeinen geeigneten Eigentümer übertragen. Aus rechtlichen Gründen kommt dafür gegebenenfalls nur ein bestimmter Empfänger infrage.

Durch den Arbeitsvertrag zwischen dem Erfinder und seinem Arbeitgeber, in dem normalerweise eine entsprechende Klausel vorhanden ist, geht das Recht an der Erfindung vertragsmässig auf den Arbeitgeber über.

Der Arbeitgeber kann auf dieses Recht verzichten, sei es, dass er kein Interesse an der Erfindung hat, z.B. aus Geld- oder Personalmangel, oder keine Möglichkeit sieht, sie zu verwerten. Der Erfinder ist dann frei, die Erfindung selbst zu verwerten. Unter Verwertung ist die Publikation zur Erhöhung seines Ansehens oder die kommerzielle Verwertung durch Verkauf oder Verlizensierung an einen Dritten oder der Eigengebrauch in einer eigenen Firma zu verstehen.

Bei der Frage zur Eigentümerschaft an Hochschulerfindungen spielt die Frage eine Rolle, ob es Aufgabe eines Fakultätsmitgliedes ist, Erfindungen zu machen. In einer berühmten Gerichtsentscheidung, United States v. Dubilier Condensor Corp., entschied das Gericht bereits 1933 für die Erfinder, da diese nicht spezifischen Auftrag hatten, die Erfindung zu machen. Spätere Entscheide in den Jahren 1976 und 1985 bestätigten solche Sachverhalte.

Für den Eigentümer des Patentrechts besteht die Verpflichtung, die Kosten der Patentierung und der Verteidigung des Rechts gegenüber Dritten zu tragen. Es sei denn, er überträgt diese Pflichten dem Lizenznehmer, so er einen hat, oder er gibt das Recht an der Erfindung und damit am Patent auf.

Zur Eigentümerschaft werden in den Richtlinien etwa die folgenden Regeln festgelegt:

Die Erfinder sind Eigentümer, wenn

- die Erfindung nicht im Zuge gesponsorter Forschung oder eines anderen Vertrags gemacht wird, nicht Auftragsforschung ist, und nicht mit signifikanter Benutzung von Fonds oder Einrichtungen der Hochschule gemäss vorgängigem Vertrag (Verzicht) mit ihr durchgeführt wird.

- Die Hochschule ist Eigentümerin, wenn von Fakultätsmitgliedern, Studenten, Personal und anderen Personen, einschliesslich Besuchern, die an Hochschulprogrammen teilnehmen, signifikanter Gebrauch von Fonds oder Einrichtungen der Hochschule gemacht wird.

Dritte sind ganz, teilweise oder gemeinsame Eigentümer wenn

- sie die Forschung gesponsort haben oder ein anderer Vertrag besteht, gemäss dessen Bedingungen sie ein Anrecht haben, z.B. bei Auftragsforschung;

- mit Bundesmitteln erarbeitete subventionierte Forschungsresultate werden gemäss den Statuten und Regeln des Bundes der Hochschule zugeschlagen, mit nicht-exklusiver Lizenz für die Regierung; die Hochschule hat dann die Auflage die Eigentümerschaft anzunehmen und die praktische Entwicklung der Erfindung durch Verlizensierung oder andere Mittel vorzunehmen.

- Kontrakte mit industriellen Firmen sehen vor, mit geringen Ausnahmen, das die Hochschule Eigentümerin ist und die Industrie eine exklusive oder nicht-exklusive Lizenz erhalten kann.

Die Hochschule kann auch dem Erfinder eine Lizenz auf ihre Patentrechte gewähren, vorausgesetzt es treten keine Interessenkonflikte der Hochschule, z.B. mit der Lehrverantwortung gegenüber ihren Studenten und anderen Verpflichtungen auf.

3.6. Einnahmenverteilung

Beim M.I.T werden die Lizenzeinnahmen einmal pro Jahr wie folgt verteilt:

1. 15 % werden abgezogen zur Deckung der Kosten der Lizenzstelle.

2. Out-of-pocket Kosten, betreffend Kosten die der betreffende Fall verursacht hat und gegebenenfalls eine Reserve, werden abgezogen.

3. Vom Rest bekommt der Erfinder ein Drittel.

4. Abzug oder Addition der Differenz zwischen 15 % und den tatsächlichen pro-rata Kosten zur Führung der Transferstelle.

5. Abzug oder Out-of-pocket Kosten für nicht vermarktungsfähige Patente.

6. Die verbleibenden Netto-Lizenzeinnahmen gehen zu 50 % an den M.I.T. General Fond und zu 50 % an das Labor und Departement.

In besonderen Fällen kann die Verteilung unpraktisch oder nicht angebracht sein. Dann soll der Direktor der Transferstelle zusammen mit dem Hauptforschungsleiter die Umstände überprüfen. Üblicherweise werden die Lizenzeinnahmen zu gleichen Teilen dem allgemeinen M.I.T. Fond und dem Departement oder Labor zugeschlagen. Wo kein Individuum Anspruch auf Lizenzeinnahmen hat, muss der Vizepräsident der Forschung seine Zustimmung zur Verteilung geben. Es werden keine Einnahmen an den Staat rückvergütet.

Die Fakultätsmitglieder, Studenten, das Personal und Besucher deren Forschung von der Hochschule gesponsort wird oder die sonst in der Lage sind, Erfindungen zu machen, müssen ein Invention and Copyright Agreement unterschreiben.

Die Lizenzverteilung an der Princeton University sieht etwas anders aus. Die Dienstleistungen der Transferstelle werden nicht berechnet. Hingegen werden die zu dem betreffenden Fall gehörenden Out-of-pocket Kosten ebenfalls abgezogen.

Das Nettoeinkommen wird wie folgt verteilt:

Der Erfinder erhält:

50 % der ersten $100'000.00

40 % der nächsten $400'000.00

40 % von dem $500'000.00 übersteigenden Betrag.

3.7. Resultate

Gut ausgebildete Hochschulabsolventen, die in der Industrie arbeiten, oder sogar eigene Firmen gründen, beweisen am besten die Nützlichkeit der Hochschulforschung und der Hochschulen als Nonprofit-Organisationen. Eine Studie der Bank of Boston zeigte dass 1988 M.I.T. Absolventen in 630 Spin-off Firmen tätig waren. Von M.I.T. Absolventen gegründete Firmen sind beispielsweise Digital Equipment, Raytheon, Analog Devices, Lotos Development, Intel und Genentech.

Die Frage, ob der Bayh-Dole Act in vermehrtem Masse geholfen hat, den Technologietransfer von den Hochschulen zur Industrie zu bewirken, wird durch die folgenden Resultate beantwortet:

- Im Jahre 1980 waren etwas 25 - 30 Hochschulen in Technologietransfer involviert. 1992 hatte sich die Zahl auf 200 erhöht.

- Zwischen 1974 - 1984 haben 84 Hochschulen 4'105 Patente beantragt, von denen 1'944 gewährt wurden; im Jahre 1992 erhielten 139 Hochschulen 1'577 Patente.

- In der 10-Jahresperiode 1974 - 1984 wurden von Hochschulen 1'058 Lizenzen vergeben; in der Zweijahresperiode 1989/1990 allein wurden 1'510 Lizenzen vergeben.

- Die Lizenzeinahmen von 112 Hochschulen betrugen 1986 $30 Mill.; 1989/1990 betrugen sie von 35 Hochschulen $113 Mill. (Das war allerdings nur 1 % der Unterstützung die das NIH und NSF gesponsort haben)

- Die Industrieunterstützung für Hochschulforschung stieg von 4 % im Jahre 1980 auf 7 % im Jahre 1990.

Seit dem Bayh-Dole Act hat der Technologietransfer von Hochschulen stark zugenommen.

- Die Lizenzeinnahmen von M.I.T. stiegen von $1,8 Mill. im Jahre 1985 auf $16,2 Mill. im Jahre 1992.

- Das Lizenzeinkommen von Stanford stieg in dieser Zeit von $3,9 auf $25.5 Mill.

- Die Universität von Californien steigerte ihre Lizenzeinnahmen von $5,4 Mill. 1987 auf $31.4 Mill. im Jahre 1992.

- Research Corporation, die die Lizensierung verschiedener Universitäten bearbeitet, steigerte sich von $10.3 Mill. Im Jahre 1987 auf $43.3 Mill. im Jahre 1991.

- Die British Technology Group, die mehrere englische Universitäten vertritt, steigerte die Einnahmen von $28.9 im Jahre 1987 auf 43.9 Mill. im Jahre 1992.

An der Universität Princeton wurden im Jahre 1994 von der Transferstelle 52 Erfindungsmeldungen entgegengenommen, 13 neue Patentanmeldungen und 16 Continuation Applications hinterlegt, und 6 neue Lizenzverträge unterzeichnet. Die Lizenzeinnahmen beliefen sich auf $359'000 von denen $135'000 an die Erfinder und $125'000 an die Departments ausbezahlt wurden. Die Lizenzeinkommen stiegen von $20'000 (1989) auf 570'000 (1993), von denen der größere Teil allerdings aus Software Lizenzabkommen herrührte.

An der Universität Princeton wurden von 1989 bis 1994 299 Erfindungsmeldungen bearbeitet und 73 Patentanmeldungen hinterlegt. Erteilt wurden 49 Patente. Die Lizenzeinnahmen beliefen sich in dieser Zeit auf $1'642'000 Mill., wozu noch Einkommen aus Handelsmarken, Trademark und Trademarklizenzen in Millionenhöhe addiert werden können.

Daraus kann geschlossen werden, dass der Bayh-Dole Act einen wesentlichen Beitrag zum Technologietransfer geliefert hat. Es wurden neue, kleinere und mittlere Firmen gegründet, neue Arbeitsplätze geschaffen; die Hochschulen hatten die Infrastruktur für Transferstellen verbessert und schliesslich kamen durch die Zusammenarbeit mit kommerziellen Firmen neue oder verbesserte Heilmittel oder Diagnostika, Verbraucher-produkte und Verfahren in Produktion. Auf dem Markt kamen sie so der Allgemeinheit zugute.

4. Die Lage in Deutschland

In Deutschland gibt es eine grosse Anzahl Transferstellen an den Hochschulen und anderen Forschungseinrichtungen. Aktive Unterstützung geben sowohl das Bundesministerium für Bildung , Wissenschaft, Forschung und Technologie (BMBF) als auch die Länderregierungen. So fördert das BMBF das Projekt "Weiterentwicklung von Erfindungen und Bau von Prototypen" drei Jahre lang mit DM 2.85 Mio.

Es fördert ferner das breit angelegte Verbundprojekt INSTI (Innovationsstimmu-lierung der deutschen Wirtschaft durch technisch-wissenschaftliche Information, Projektmanagement durch Institut der deutschen Wirtschaft in Köln). Es nehmen bisher 22 von 40 angestrebten Institutionen als INSTI-Partner an diesem Netzwerk teil. Die Innovationsstimulierung soll erreicht werden durch Nutzungssteigerung von Patentinformationen, Schaffung eines erfinder- und innovationsfreundlichen Klimas in der BRD, Durchführung von Patentrecherchen, Erfinderschulungen und ähnliche Aktivitäten.

Das Land Bayern leistet mit einer weitsichtigen Wirtschaftspolitik insbesondere für Einzelerfinder und mittelständische Unternehmen notwendige Hilfestellung bei der Förderung des Patentwesens, beispielsweise durch zur Verfügungstellen von Informationen betreffend das deutsche und europäische Patentamt in München oder das Technische Informationszentrum der Landesgewerbeanstalt in Nürnberg und Vermitteln von relevanten Adressen, beispielsweise von Patentanwälten, dem Deutschen Erfinderverband oder dem Verband der Patentwirtschaftler.

Die Bayern Innovative GmbH wurde mit Mitteln aus Privatisierungserlösen des Freistates im März 1995 gegründet. Ziele der GmbH sind wiederum u. a. die Förderung der Innovationsbereitschaft kleiner und mittlerer Unternehmen, die Intensivierung der Kooperation zwischen Industrie und Wissenschaft für marktgerechte Technologieentwicklung und die Förderung der Technologietransferstellen in Bayern.

Der Arbeitsgemeinschaft der Transferstellen Bayerischer Universitäten (TBU) gehören Kontaktstellen der Universitäten Bayreuth, Erlangen-Nürnberg, München, Bundeswehr München, , Regensburg, Würzburg und der TU München an. Nebenamtlich werden Transferaufgaben an den Universitäten Augsburg, Bamberg und Passau wahrgenommen.

Auch im Land Baden-Württemberg existiert eine Arbeitsgemeinschaft der Technologietransferbüros der Baden-Württembergischen Universitäten (AG-TTB) dem das Technologie-Lizenzbüro (TLB) angeschlossen ist. Eine besonders aktive Transferstelle soll sich an der Universität Karlsruhe befinden. Weitere Transferstellen existieren an den Universitäten Freiburg, Heidelberg, Hohenheim, Konstanz, Mannheim. Stuttgart, Tübingen und Ulm.

Neben den eigentlichen Hochschulen, deren gewerbemässig verwertbaren Forschungergebnisse durch ihre eigenen Transferstellen patent- und lizenzmässig betreut werden, existieren auch andere Nonprofit-Organisationen, von denen als grösste die Fraunhofer-Gesellschaft und die Max-Planck-Gesellschaft genannt seien.

Einige ausgewählte Transferstellen werden weiter unten vorgestellt. Über allen steht das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen.

4.1. Das Gesetz über Arbeitnehmererfindungen

Seit dem 25. Juli 1957 existiert in Deutschland ein Gesetz, das die Beziehungen zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer bezüglich von letzterem erarbeiteter Erfindungen und technischer Verbesserungsvorschläge regelt. Es wird ein Unterschied zwischen Diensterfindungen, die dem Dienstherrn gehören, und freien Erfindungen, die dem Erfinder zustehen, gemacht. Verbesserungsvorschläge werden ähnlich behandelt. Geregelt werden speziell auch Erfindungen von Arbeitnehmern im öffentlichen Dienst, von Beamten und Soldaten. Es besteht eine Meldepflicht.

Der Arbeitgeber kann die Rechte auf die Erfindung beschränkt oder unbeschränkt in Anspruch nehmen, wonach sich neben dem Wert der Erfindung die Höhe der gesetzlichen Vergütungspflicht richtet. Die gesetzliche Vergütungspflicht ist ein wesentlicher Bestandteil des deutschen Arbeitnehmererfindungsgesetzes. Der wichtige Unterschied zur Lage in der Schweiz ist eben gerade der, dass das Arbeitnehmererfindungsgesetz dem Arbeitnehmer Einnahmen an der Erfindung garantiert, was beim Schweizer Obligationenrecht nicht der Fall ist.

Besondere Bestimmungen betreffen die Erfindungen von Hochschullehrern, wie Professoren, Dozenten und wissenschaftlichen Assistenten an wissenschaftlichen Hochschulen. Diese Erfindungen gelten, gemäss § 42, als freie Erfindungen. Falls der Dienstherr besondere Mittel, die zur Erfindung geführt haben, aufgewendet hat, ist er berechtigt, eine angemessene Beteiligung am Ertrag der Erfindung zu beanspruchen.

4.2. Deutsche Forschungsgemeinschaft (DFG)

Die Deutsche Forschungsgemeinschaft hat als Selbstverwaltungsorganisation der deutschen Wissenschaft zur Aufgabe, die Forschung in allen Wissenschaftsgebieten in der BRD zu fördern, die Behörden und die Politikerinnen und Politikern in wissenschaftlichen Fragen zu beraten, die Grundlagenforschung zu koordinieren und mit der staatlichen Forschungsförderung abzustimmen sowie die wissenschaftlichen Beziehungen zum Ausland zu fördern. Zur Wahrnehmung dieser Aufgaben erhält die DFG Zuwendungen je zur Hälfte von Bund und Ländern. Der Etat der DFG belief sich für das Jahr 1994 auf insgesamt 1,74 Mia DM.

In den Hinweisen für Antragsteller legt die DFG Wert darauf, dass Forschungs-ergebnisse nach Möglichkeit auch einer wirtschaftlichen Verwertung zugeführt werden. Führt ein Projekt zu einem wirtschaftlichen Gewinn, ist die DFG berechtigt, daraus die Rückzahlung der zugesprochenen Beiträge und einen angemessenen Zinsausgleich zu verlangen. In den Hinweisen wird im weiteren darauf hingewiesen, dass die Patentstelle der Frauenhofergesellschaft beim Erwerb und der Aufrechterhaltung von Schutzrechten oder bei der Suche nach Interessenten Hilfe anbietet.

Der Rückfluss aus wirtschaftlich genutzten Projekten wird von der DFG mit 20 - 25'000 DM pro Jahr beziffert. Dieses Summe fliesst wiederum der ordentlichen Projektförderung zu. Momentan sind zwischen der DFG und den Geldgebern Ueberle-gungen im Gange, wie die DFG eine aktivere Rolle bei der wirtschaftlichen Umsetzung der Forschungsergebnisse übernehmen könnte (z.B. Beratung, finanzielle Hilfestellung). Diese Ideen befinden sich in Uebereinstimmung mit einer Pressemitteilung des Wissenschaftsrates in Deutschland vom 29. Januar 1996, in der festgehalten wird, dass es eine Reihe öffentlich finanzierter Forschungseinrichtungen gibt, die der Patentierung ihrer wissenschaftlichen Ergebnisse nicht die notwendige Aufmerksamkeiten schenken. Der Wissenschaftsrat hält es deshalb für erforderlich, dass Fragen der Patentierung wirtschaftlich interessanter wissen-schaftlicher Ergebnisse einen höheren Stellenwert an Universitäten und ausseruniversitären Forschungseinrichtungen erhalten.

4.3. Die Fraunhofer-Gesellschaft

Den beiden Broschüren "Die Fraunhofer-Gesellschaf von A-Z" und dem "Jahresbericht 1994 der Patentstelle" (zu beziehen bei der Fraunhofer Patentstelle, München) können etwa die folgenden Informationen entnommen werden:

Diese Gesellschaft ist keine Hochschule im strengen Sinne obgleich sie über eine Million Mark zur Ausbildung ihrer Mitarbeiter ausgibt. Sie ist eine Nonprofit-Organisation, die Vertragsforschung auf 8 Forschungsgebieten betreibt und unter anderem durch Teilnahme an national geförderten Forschungsprogrammen ein Bindeglied zwischen Grundlagenforschung und deren Umsetzung in die industrielle Praxis bildet. Sie wurde 1949 gegründet, besass 1995 47 Forschungsinstitute, 8'000 Mitarbeiter und ein Forschungsvolumen von DM 1.25 Milliarden. Die Forschungsaufgaben betreffen die Lösung akuter technischer Probleme ihrer Partner. Allen Entwicklungen liegen Wirtschaftlichkeitsüberlegungen zugrunde. Zahlreiche namhafte Unternehmen erteilen Forschungsaufträge, zu denen die Fraunhofer-Gesellschaft ihre Einrichtungen und das immense Know-How ihrer Mitarbeiter beisteuert.

Die Patentstelle der Fraunhofer-Gesellschaft zielt auf eine Intensivierung der Technologievermittlung von der Wissenschaft zur Industrie. Sie hat 43 feste Mitarbeiter und gliedert sich in die Abteilungen Lizenzen/Patente, Erfindungsverwertung/Erfindungs-aquisition und Erfindungsverwertung/Lizenzvermittlung.

Die Lizenz- und Patentabteilung betreut sämtliche Schutzrechtsangelegenheiten des Patent-, Gebrauchsmuster- und Warenzeichenrechts, sowie die Rechtsstellung der Arbeitnehmererfinder. Sie besorgt für alle Institute der Gesellschaft die Ausarbeitung, Anmeldung und Durchsetzung von Schutzrechten im In- und Ausland, die Einschätzung der Patentfähigkeit, Ermittlung der Schutzrechtslage, Datenbankrecherchen und gibt Informationen über aktuelle Fragestellungen. Diese Abteilung ist auch für alle juristischen Belange betreffend die Verwertung von Schutz- und Urheberrechten und die Beratung zu allen Fragen des gewerblichen Rechtsschutzes, des Urheber- und Lizenzvertragsrechts zuständig

Die Abteilung Erfindungsverwertung/Erfindungsaquisition sucht nach verwertbaren Erfindungen bei Hochschulen, wissenschaftlichen Forschungseinrichtungen, handwerklichen Betrieben, kleinen Unternehmungen und im privaten Bereich. Sie arbeitet mit Technologie-Transferstellen zusammen, kümmert sich um Erfindungsförderung und Darlehensvergabe und betreut Erfinder aus der BRD.

Die Abteilung Erfindungsverwertung/Lizenzvermittlung kümmert sich um die Verwertung von Schutzrechten im In- und Ausland, überwiegend durch Lizenzvergabe, analysiert die Marktsituation, erstellt Verwertungsstrategien, handelt die Lizenzkonditionen aus, erarbeitet Lizenzverträge und überwacht deren Einhaltung.

Die Mitarbeiter in den Abteilungen sind zum Teil auch freischaffende Rechts- oder Patentanwälte

Die Eigentümerschaft an den Erfindungen und die Lizenzeinnahmen werden nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz geregelt.

Im Jahre 1994 betrug die Zahl der Erfindungsmeldungen 315, der deutschen Patentanmeldungen 292, der in der BRD erteilten Patente 138 und der aktiven Erfindungsfälle 2001. Es wurden 68 Verwertungsverträge abgeschlossen, 13 Warenzeichen und Dienstleistungsmarken angemeldet und 20 eingegangene Verbesserungsvorschläge bearbeitet.

Bezüglich der Gesamtzahl der deutschen und europäischen Patentanmeldungen steht die Fraunhofergesellschaft im Vergleich zu den grösseren Industriefirmen an 30. Stelle (Siemens AG an 1., Ciba-Geigy an 23. Stelle).

Die Patentierungskosten betrugen 1994 rund DM 5.9 Mio., wovon 4.6 Mio. auf Amtsgebühren und externe Anwälte und 1.3 Mio. auf interne Kosten entfielen.

Die Aufwendungen des Leistungsbereiches Vertragsforschung betrugen 1994 DM 882 Mill., wovon 457 Mio. auf Personalkosten entfielen. Die Grundfinanzierung (durch Bund und neun Sitzländer) betrug DM 356 Mio, die eigenen Erträge DM 526 Mio.

Im Jahresbericht 1994 der Patentstelle wird auch Stellung genommen zu aktuellen Themen, wie u. a. der Patentstrategie, der Verwertung von Schutzrechten, der Erfindungs-förderung/Lizenzvermittlung, der Neuheitsschonfrist oder der Patentierungs- und Lizenzprobleme auf dem Biotechnologiegebiet.

4.4. Die Max-Planck-Gesellschaft

Die Max-Planck-Gesellschaft (MPG) ist die grösste Einrichtung der Grundlagenforschung in Deutschland. Es wird im Gegensatz zur Fraunhofer Gesellschaft keine Auftragsforschung betrieben. Gleichwohl gibt es intensiven Technologietransfer in die Industrie. Hierfür ist die Garching Innovation GmbH (GI, Alleineigentum der MPG, München, gegründet 1970) zuständig.

Informationen über die Patent- und Lizensierungsaktivitäten der MPG können dem "Erfinderleitfaden, Hinweise für Erfinder in der Max-Planck-Gesellschaft" entnommen werden, der von der Garching Innovation erhalten werden kann. Dieser Leitfaden beschreibt in 23 kurzen, prägnanten Artikeln relevante Fragen zum Themenkreis.

Es werden die folgenden Themen abgehandelt:

1. Warum betreibt die MPG Technologietransfer;

2. Was ist Garching Innovation GmbH;

3. Was ist geistiges Eigentum;

4. Entdeckung und Erfindung als Forschungsergebnisse;

5. Wie werden Erfindungen geschützt;

6. Was ist patentierbar;

7. Welche Patentierungsvoraussetzungen müssen erfüllt sein;

8. Wer ist Erfinder;

9. Wem gehören Erfindungen;

10. Welche Pflichten hat der Erfinder;

11. An wen wendet sich der Erfinder;

12. Wie kann man die Gefährdung der Patentierbarkeit durch vorzeitige Veröffentlichung vermeiden;

13. Wie entsteht eine Patentanmeldung;

14. Was ist Know-how;

15. Was ist mit Computer-Software;

16. Was ist ein Lizenzvertrag;

17. Was ist eine Zusammenarbeitsvertrag;

18. Was ist ein Beratungsvertrag;

19. Was sind die wichtigsten Grundsätze für Verträge;

20. Worauf ist bei der Abgabe von Forschungsproben zu achten;

21. Wie hilft Garching Innovation den Instituten;

22. Wie vergütet die MPG ihre Erfinder;

23. Was haben die Institute von Verwertungseinnahmen und wie sind diese zu erwirtschaften.

Zu einigen wichtigen Punkten möchte ich kurz Stellung nehmen.

Ziel der Transferstelle ist die Überführung wirtschaftlich verwertbarer Forschungs-ergebnisse der MPG in die Industrie. Die Einnahmen aus den Verwertungen dienen der Erweiterung der Forschungsmöglichkeiten der MPG.

Erfindungen von Mitarbeitern der MPG entstehen in der Regel im Rahmen der ihnen obliegenden Forschungstätigkeiten oder beruhen auf den Erfahrungen des Instituts. Solche sogenannte Diensterfindungen stehen nach dem Arbeitnehmererfindungsgesetz der MPG zu, sofern sie von der MPG beansprucht werden.

Alle Arbeitsergebnisse oder Ideen, die Erfindungscharakter haben können, müssen auf einem Formular der Institutsleitung mitgeteilt werden. Zu diesem Zweck wird ein Formular "Erfindungsmeldung" benutzt. Bei der Anmeldung und der Verwertung der Erfindung hat der Erfinder die Pflicht, die MPG nach besten Kräften zu unterstützen.

In grösseren Abteilungen gibt es einen erfindungs- und patenterfahrenen Mitarbeiter, der die Funktion eines Erfinderberaters wahrnimmt. Vor der Veröffentlichung von Forschungsergebnissen ist zusammen mit diesem oder der GI die Vornahme einer prioritätssichernden Patent- oder Gebrauchsmusteranmeldung zu prüfen.

Die Ausarbeitung von Patentanmeldungen wird freien Patentanwälten mit besonderer Erfahrung auf dem jeweiligen Fachgebiet übertragen.

Mit Lizenzverträgen werden Industrieunternehmen, grundsätzlich gegen Entgelt, Benutzungsrechte an Erfindungen und Know-how eingeräumt. Erwartet wird auch die Übernahme der Patentkosten.

Die Lizenz-, Zusammenarbeits- und Beraterverträge sollen keine Einschränkung der Forschungsfreiheit, kein Veröffentlichungsverbot, keine kostenlose Einräumung von Nutzungsrechten, keinen Verzicht auf Einnahmen zugunsten von Sachleistungen oder Forschungszuwendungen umfassen. Verträge müssen vor Abschluss der Generalverwaltung vorgelegt werden.

Die Abgabe von Materialproben sollte nur zu Forschungszwecken an befreundete Wissenschaftler oder anerkannte Forschungseinrichtungen erfolgen und zwar nur auf Grundlage einer schriftlichen Abmachung, z. B. eines Geheimhaltungsabkommens (Secrecy Agreement, Formulare werden zur Verfügung gestellt).

Auf der Grundlage der Erfinderregelung der MPG vom 9.3.67 erhalten die Erfinder, das MPG und das MPG-Institut nach Abzug von 10% je 1/3 der Lizenzeinnahmen, die die Garching Innovation bei der Verwertung der Erfindung erwirtschaftet. Der Betrag für die Erfinder übersteigt den vom Arbeitnehmererfindungsgesetz vorgesehenen Mindestsatz. Er soll die Mitarbeiter zur aktiven Teilnahme am Technologietransfer motivieren.

Das eine Drittel der Lizenzeinnahmen stehen den Instituten für zusätzliche Sachausgaben zur Verfügung. In einem Rundschreiben der Generalverwaltung Nr. 20/1989 wird auf die haushaltsmässige Bewirtschaftung hingewiesen.

Die Lizenzeinnahmen der GI betrugen 1995 etwa DM 10 Mio. Der Etat der 70 Institute beläuft sich auf DM 1.7 Milliarden. GI muss 15% Mehrwertsteuer bezahlen. Die MPG nimmt als Vergütung auch Aktien anstelle von Geld an. GI versucht Profit zu machen.

Der prozentuale Umsatz betrug 1995 in Deutschland 53%, in Japan 25%, in anderen europäischen Ländern 18% und in den USA 4%. Der prozentuale Umsatz für Geräte betrug 1995 87%, für Pharmazie und Biotechnologie je 6% und für Software 1%. Die Umsätze im In- und Ausland halten sich etwa die Waage.

Pro Jahr bearbeitet GI 60 bis 80 Erfindungen, von denen ca. 20% nicht weiterbearbeitet werden. Verlizensiert werden etwa 40% der Erfindungen.

Die Lizenzgebühren betragen etwa 5-10% im Gerätebereich und 0.3-3% im Bereich Pharma. Lizenznehmer werden beispielsweise durch die Erfinder, an Fachtagungen, Ausstellungen oder Messen (Hannover, Analytika, Ilmac, Biotechnika, Medica, Sensormesse u.a.) gefunden.

Bei der Gründung von Spin-off Firmen wird vorsichtige Beihilfe geleistet durch Suche von Investoren (besonders in den USA) oder Anfragen bei Industrie- und Handelskammern und Banken.

4.5. Ludwig-Maximilians-Universität München

Die Transferstelle der Universität München gibt ein Faltblatt mit Basis-Informationen für Patentanmeldungen heraus, in welchem die Voraussetzungen für die Patentfähigkeit von Erfindungen, die Kosten, das Anmeldeverfahren, weitere Schutzrechtsarten, das europäische und das internationale Patent dargelegt und einige wichtige Adressen angegeben werden.

Weiter Informationen stehen mir zur Zeit nicht zur Verfügung.

4.6. Albert-Ludwigs-Universität Freiburg/Breisgau

Auch hier steht ein ähnliches, von der Zentralstelle Forschungsförderung und Technologietransfer (ZFT) herausgegebenes Faltblatt zur Verfügung.

Die ZFT wurde 1989 gegründet und beschäftigt vier Personen. Von 65 Erfindungsmeldungen innerhalb drei Jahren wurden 36 zum Patent angemeldet, davon 15 als internationale Anmeldungen weitergeführt. Etwa 50% davon können verwertet werden.

Die Aufgaben der Transferstelle betreffen das Erstellen von Lizenz-, Beratungs-, Zusammenarbeits-, Verwertungs- oder Kaufverträgen, ev. auch von Patentanmeldungen, und Suchen von Lizenzpartnern. Das Jahresbudget beträgt 40000 DM für die Patentstelle, zu denen 30000 bis 100000 für externe Anwälte kommen.

Die Transferstelle erhielt innerhalb von 3 Jahren etwa 65 Erfindungsmeldungen. Davon wurden 36 in Deutschland zum Patent angemeldet, von denen 15 als PCT-Anmeldungen international weitergeführt wurden.

Die Nettolizenzeinnahmen werden zu je einem Drittel zwischen dem Erfinder, der Abteilung und der Universität aufgeteilt, vorausgesetzt es wurde ein Abtretungsvertrag mit der Universität abgeschlossen.

 

5. Forschungs- und technische Entwicklungsprogramme (FTE-Programme) der EG

5.1. Zweck

Seite Mitte 1974 führt die EG Rahmenprogramme in den unterschiedlichsten Bereichen von Forschung und Entwicklung durch. Diese werden durch weitere Instrumente und Aktionen begleitet (z.B. Gemeinsame Forschungsstellen, Bildungsprogramme, Standar-disierung, Beteiligung an anderen Initiativen wie EUREKA, COST etc.). Im Zusammen-hang mit der vorliegenden Studie ist insbesondere auf die Aktion 3 "Nutzung und Verbreitung der Ergebnisse" hinzuweisen. Die Aktion zielt auf eine umfassende Verbreitung und optimale Nutzung der Resultate ab.

Zweck der Rahmenprogramme ist es, die internationale Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Industrie in Schlüsselbereichen zu stärken. Die Programme sind dem Subsi-diaritätsprinzip verpflichtet, haben vorwettbewerblichen Charakter und sollten in erster Linie Klein- und Mittelbetriebe fördern. Die EU hat im 3. Rahmenprogramm (1991-1994) rund 5,7 Mia Ecu ausgegeben. Für das 4. Rahmenprogramm (1995-1998) sind insgesamt 12,3 Mia Ecu vorgesehen. Im folgenden Abschnitt soll kurz aufgezeigt werden, wie die wirtschaftliche Verwertung in den Rahmenprogrammen geregelt ist.

5.2. Regelungen betreffend Eigentum und Nutzung der Ergebnisse

In Uebereinstimmung mit der Zielsetzung der Forschungs- und Entwicklungs-initiativen der EU müssen die Programme in Uebereinstimmung mit den gesamtwirt-schaftlichen Interessen der Gemeinschaft stehen und demzufolge hat jeder Projektnehmer die industrielle Verwer-tung oder gewerbliche Nutzung anzustreben. Nachdem ein Projekt von der entsprechenden Kommission selektioniert ist, handelt sie mit dem Koordinator des Projekts einen Vertrag aus. Zu diesem Zweck steht ein Modellvertrag zu Verfügung, in dem in einem Anhang II unter anderem auch die Vorschriften über die Nutzung der Resultate geregelt sind.

Grundsätzlich stehen alle Schutzrechte an den Ergebnissen eines Forschungsprojekts den entsprechenden Vertragspartnern bzw. Untervertragspartnern zu. Ein Rückfluss der Einnah-men aus der wirtschaftlichen Nutzung der Ergebnisse nach Brüssel oder eine Ueber-nahme von Rechten durch die EU ist in der Regel nicht vorgesehen. Die Kommission kann neue Ergebnisse unter bestimmten Umständen schützen, wenn die Vertragspartner keine Patente etc. zu beantragen wüschen. Im Gegenzug verpflichten sich die Vertragspartner:

a) die Ergebnisse in Uebereinstimmung mit den Interessen der Gemeinschaft zu verwerten;

b) anderen in der EG niedergelassenen Einrichtungen Lizenzen zu erteilen, wenn die Verwertung nicht durch die Vertragspartner übernommen wird;

c) sich gegenseitig und kostenlos Lizenzen und Nutzungsrechte für die Durchführung des Projekts und der daraus resultierten Ergebnisse zu übertragen;

d) auch Nichtvertragspartnern Lizenzen zu erteilen, wenn diese unter bestimmten Verhältnissen Zugang zu den Ergebnissen haben müssen;

e) die Kommission im Antrag über alle Intressen zu unterrichten, durch die ihre Pflichten hinsichtlich Verwertung und Verbreitung der Ergebnisse beeinträchtigt werden können.

Anhang III enthält eine Tabelle, welche die für Punkt d) relevanten Einrichtungen einteilt und die Bedingungen des Transfers festhält.

6. Die Lage in der Schweiz

In der Schweiz haben sich bis vor kurzem die Hochschulen wenig bis gar nicht um die Schutzrechte ihrer Erfinder gekümmert. Man realisierte die Möglichkeit, mit Hochschulerfindungen Geld einzunehmen, erst so richtig, als die Stanford University mit dem ersten Gentechnikpatent von Cohen und Boyer Lizenzeinnahmen in Millionenhöhe verbuchen konnte. An der Universität Zürich bescherte der Fall von Prof. Weissmann, der durch das Interferonpatent, das auf die Firma Biogen übertragen wurde, signifikante Verwertungseinnahmen hatte, zunächst der Universität ebenfalls einen schönen Gewinnanteil, der offenbar an den Kanton abgeliefert werden musste. Zu bemerken ist, dass weder der Kanton noch die Universität ein Risiko trugen und auch nicht Anmelder oder Eigentümer des Patentes sind. Solche Beispiele führten auch in der Schweiz dazu, sich vermehrt mit den Problemen der Verwertung von Hochschulerfindungen zu beschäftigen.

Im Rahmen der Forschungspolitischen Früherkennung hat der Schweizerische Wissenschaftsrat eine Reihe von interessanten Studien publiziert (FER 162/1996, FER 163/1996, FER 173/1996 und 173/a/1996), die sich mit verwandten Themen beschäftigen, auf die unter 5.3 bis 5.5. kurz hingewiesen wird.

6.1. Die Richtlinien der ETH Zürich

Als erste erliess 1994 die Eidgenössische Technische Hochschule Zürich (ETHZ) Richtlinien zu diesem Thema. Die "Richtlinien für die wirtschaftliche Verwertung von Forschungsergebnissen", Herausgeberin Schulleitung der ETHZ, Stand Februar 1995, umfasst:

- Richtlinien für die Förderung von Spin-off-Firmen,

- Richtlinien für die Vermeidung von Interessenkonflikten im Verkehr mit Dritten und

- Richtlinien für die Handhabung von Erfindungen und Know-how an der ETH Zürich und Regelung bei Patentierungen.

Eine Regelung der Urheberrechte wird zur Zeit ausgearbeitet.

Eine durch zwei Mitarbeiter besetzte Transferstelle sorgt für die Implementierung dieser Richtlinien.

Im Folgenden wird das Kapitel "Richtlinien für die Handhabung von Erfindungen und Know-how an der ETH Zürich......" detaillierter besprochen.

Ziel der Richtlinien ist, die Verwertung von Erfindungen und Entwicklungen, beispielsweise durch Etablierung von Spin-off-Firmen und Patenten, die Zusammenarbeit mit der Industrie und ganz allgemein die Erfinderkultur an der ETHZ zum Nutzen der Volkswirtschaft zu fördern.

Es werden verschiedene Regelungen angewendet, je nachdem, ob die Erfindung

I. an der ETHZ entsteht und Erfinder Angehörige (Professoren, Beamte, Angestellte) der ETH sind,

II. die Erfindung im Rahmen von KWF-Projekten,

III. im Rahmen bilateraler Verträge mit der Wirtschaft oder

IV. vom Schweizerischen Nationalfond, von anderen Fonds oder von Stiftungen unterstützt wurde.

Im Falle I patentiert und unterstützt die Verwertung der Erfindung die ETHZ (Weg A) oder gibt sie den Erfindern frei (Weg B). Nach gewissen Vorabklärungen betreffend die Beurteilung der Erfindung in der Professur oder dem Institut wird nach Orientierung und Besprechung mit der Transferstelle entschieden, ob der Weg A (Dienste der ETH werden weiter in Anspruch genommen) oder der Weg B (Erfinder machen selbständig weiter) beschritten werden soll.

Die ETH-Transferstelle berät über die Möglichkeiten des weiteren Vorgehens, der Datenrecherchen, vermittelt Patentanwälte und hilft bei der Partnersuche, wobei für den Weg A drei [3. a), b) und c)] und für den Weg B zwei [2.a) und b)] verschiedene Bearbeitungsvarianten vorgesehen sind.

Unabhängig davon, ob die ETHZ, die Erfinder oder ein externer Partner Eigentümer der Patentrechte wird, ist in einer Rückzahlungsvereinbarung eine Rückzahlung an Bund und ETHZ und eine Gewinnbeteiligung der Erfinder, des Instituts/-Professors/Departments und gegebenenfalls externer Partner vorgesehen.

In der Regel werden die erzielten Einkünfte wie folgt verteilt:

20% Bund

1/3 von 80% Erfinder

1/3 von 80% Institut/Professor/Department

1/3 von 80% ETH Zürich.

Von dieser Regel kann abgewichen werden, wenn die Aufwendungen zur Patentierung und Verwertung besonders hoch liegen, besonders kostspielige Infrastruktur des Bundes oder der ETH verwendet worden ist oder andere Partner zu beteiligen sind.

Für den Fall II gilt die "Verordnung über Bundesbeiträge für die Förderung der praxisorientierten Forschung und Entwicklung" des EVD vom 17.12.82. Danach ist der Beitragsempfänger verpflichtet,

- die Verwertung der Ergebnisse nicht durch vorzeitige Publikation zu beeinträchtigen,

- das Bundesamt rechtzeitig über Patentaktivitäten zu informieren,

- die Bundesbeiträge im Falle einer Veräusserung der Patente oder von Lizenzen ganz oder teilweise im Einvernehmen mit der Eidgenössischen Finanzverwaltung zurückzuzahlen,

- die Ergebnisse der Forschung in erster Linie der schweizerischen Wirtschaft dienstbar zu machen und

- die Zustimmung des Bundes einzuholen, falls Patente und Lizenzen an ausländische Interessenten übertragen werden sollen.

Für den Fall III bestehen gewöhnlich Verträge, gemäss denen die Aufwendungen und Einnahmen verteilt werden. Üblicherweise gehen die die Verwertungsrechte an die Wirtschaftspartner, die auch meistens die Kosten der Patentierung übernehmen. Die Erfinder werden namentlich genannt und erhalten eine Erfindervergütung. Gegebenenfalls ist eine Beteiligung der ETHZ an den Erträgen vorzusehen.

Im Falle IV gelten die Regelungen der unterstützenden Institutionen. Der Schweizerische Nationalfonds, auch wenn er sich finanziell beteiligt hat, erhebt keinen Anspruch auf Eigentumsrechte an der Erfindung, behält sich aber im Falle einer kommerziellen Verwertung das Recht auf Rückzahlung eines Teils der vergebenen Beiträge vor.

6.2. Die Lage an anderen Hochschulen

Die Lage an anderen Hochschulen ist von derjenigen der ETHZ in zweierlei Hinsicht verschieden. Zum einen wird der Bereich Patentierung/Lizenzierung von den einzelnen Schweizerischen Hochschulen unterschiedlich aktiv betrieben und zum anderen ist der Bereich unterschiedlich geregelt. Zudem halten nicht alle Hochschulen Unterlagen (Richt-linien, Merkblätter, Broschüren) bereit, die in allgemeinverständlicher Form die Rechte und Pflichten der Angehörigen sowie die Vorgehensweisen bei Patentierungen, Lizenzertei-lungen etc. illustrieren.

Die nachstehende Tabelle gibt Auskunft darüber, ob an den einzelnen Hochschulen Richtlinien, Merkblätter etc. vorhanden sind oder in absehbarer Zeit erlassen oder überar-beitet werden sollten und ob an den einzelnen Hochschulen Kurse oder Vorlesungen im Bereich der Schutzrechte (Patente, Lizenzen), und der Unternehmensgründung angeboten werden. Die derzeit öffentlich zugänglichen Richtlinien oder Merkblätter können dem Anhang entnommen werden. Es kann leider an dieser Stelle nicht näher auf die gesetzlichen Grundlagen (Obligationenrecht, Schweizerische Beamtengesetz, einzelne kantonale Beamtenordungen, Universitätsgesetz) eingegangen werden, auf die sich die Praxis oder die Richtlinien oder Merkblätter der einzelnen Hochschulen abstützen. Eine systematische Sammlung und ein Rechtsvergleich in dieser Sache wären von grossem Interesse und Nutzen.

Wie der Technologietransfer an den einzelnen Hochschulen organisiert ist und welche Dienstleistungen angeboten werden, kann einer von der Gruppe für Wissenschaft und Forschung des EDI in Auftrag gegebene Studie "Von den Hochschulen eingesetzte Instrumente zur Förderung der Kontakte zur Wirtschaft" von Jost Gara entnommen werden.

 

 

 

 

 

Hochschule

Richlinien/Merkblätter vorhanden

Richtlinien/Merkblätter vorgesehen

Kurse/Vorlesungen angeboten

_________________________________________________________________________

Basel nein 1) ja ja

Bern ja nein nein

ETHZ ja nein ja

EPFL nein 1) ja ja

Freiburg nein ja nein

Genf ja nein nein

Lausanne nein ja ja

Neuenburg nein nein ja

St. Gallen 2) - - -

Zürich ja ja nein

________________________________________________________________________

1) Die Hochschule Basel gibt vorerst die Richtlinien der ETHZ ab, die EPFL richtet sich nach den Richtlinien der ETHZ.

2) Aufgrund der Forschungsausrichtung ist der Bereich für die HSG nicht relevant.

6.3. Funktion und Stellenwert von Patenten im Rahmen der öffentlichen Forschungsförderung (FER Studie 162/1996)

Die von Dr. Ruedi Meier durchgeführte Untersuchung im Bereich der Energietechnologien prüft speziell die Möglichkeiten eines Mittelrückflusses aufgrund des Verkaufs oder der Verlizensierung von Patenten im Rahmen der öffentlichen Forschungsförderung, wobei auch die Rolle von Patenten und Lizenzen im Rahmen des Technologietransfers analysiert wird.

Es wird festgestellt, dass ein geringer Mittelrückfluss stattfindet Die wichtigsten Gründe sind die folgenden:

- Nur ein Teil der öffentlichen Forschungsstellen hat eine Patentkultur und verfügt ansatzweise über die notwendigen Strukturen und personellen Ressourcen. Die Patentierung wird von der Forschung nicht aktiv gesucht. Im Vordergrund des Interesses steht die Wissensakkumulation. Die Forschungsstellen mussten schwierige Lernprozesse durchstehen, praktisch ohne Unterstützung der Schulleitung.

- Man vertritt die Meinung, die Wirtschaft möge patentieren, da sie die Marktbedürfnisse besser kennt und auch die Aufrechterhaltung der Patente eher beurteilen und finanzieren kann.

- Die bestehenden Transferstellen an der ETHZ, EPFL, PSI Hochschulen und Ingenieurschulen sind mit maximal 2-3 Personen besetzt und haben praktisch keine eigenen Beratungs- und Verwaltungsstellen für Patente. Sie können aus personellen Gründen allenfalls Erstberatungen durchführen und einige Patente verwalten.

- Vor allem kann der wirtschaftliche Nutzen einer Patentierung nicht oder zumindest schwierig abgeklärt werden. Ebenso fehlen Kapazitäten für die Vermarktung und die Suche nach Patentnehmern.

- Die privaten Patentvermittlungsfirmen geniessen teilweise einen schlechten Ruf und nur geringe Akzeptanz, die sich für eine erfolgreiche Patentierung und Mittelrückfluss negativ auswirkt.

Trotzdem gibt es Erfindungen mit grossem Mittelrückfluss. Besonders Jungforscher haben ein gewisses Renommee mit Patenterfahrung erlangt, das für den Einstieg in die Industrie von Vorteil ist.

Die Studie beschäftigt sich weiter mit der Zukunft der Patentierung und des Mittelrückflusses und macht Vorschläge zur Förderung der Patentierung und des Technologietransfers.

Konkrete Empfehlungen betreffen beispielsweise die Verbesserung der Erst-beratung, des Informationsmaterials, der Ausbildung im Patentwesen in der Grundaus-bildung, der Weiterbildungsangebote, z. B. an eintägigen Kursen betreffend neben rechtlichen auch wirtschaftliche Fragen, inklusive Fallbeispiele.

Ein Markt für Patent- und Lizenzvermittler unter Einbezug und Stärkung privater Kräfte, beispielsweise auch von Patentverbänden, wäre zu schaffen

Die finanziellen Anreize könnten verstärkt werden. Erfinder könnten aufgrund des Beamtengesetzes speziell entschädigt werden und es wäre dafür zu sorgen, dass die Leistungsanreize nicht auf dem administrativen Wege versanden.

Die Patentierung könnte finanziell unterstützt werden, beispielsweise durch die Einplanung finanzieller Mittel bei der Projektplanung.

Es wäre ein systematischer Überblick über die Patentstrategien, Beratungsangebote, Regelungen der Eigentumsrechte usw. an den Hochschulen zu schaffen.

An den Hochschulen sollten zu Fragen des Patentwesens Seminare veranstaltet werden, an denen erfolgreiche Fallbeispiele dargelegt werden.

6.4. Patentierung und Technologietransfer im Rahmen des NFP "Biomedizinische Technik" (FER Studie 163/1996)

In dieser Studie von Dr. Rudolf Wälti wird der Technologietransfer und die Patentierungssituation aufgrund der Angaben von Hochschulforschern und Forschungsverantwortlichen aus der Industrie untersucht

Die Informationen wurden mit Hilfe eines Fragebogens, der an alle 20 Hauptgesuchssteller und 28 Mitgesuchsteller versandt wurde (Rücklaufquote 46%), und Interviews mit allen Hauptgesuchsstellern gesammelt.

Zusammenfassend wird festgestellt

- die Patent- und Lizenzaktivität wird als ungenügend bis höchstens teilweise genügend taxiert;

- die von den Forschern gemachten Erfahrungen sind mehrheitlich negativ (zu wenig finanzielle und fachliche Unterstützung, zu zeitintensiv, zu teuer, zu wenig Informationen, etc.);

- die herrschende Patentierungspraxis und die Rahmenbedingungen werden nicht als erfinderfreundlich empfunden;

- für den Forscher ist der Aufwand einer Patentierung grösser als der Nutzen;

- die praktischen und rechtlichen Implikationen mit Patenten (Verkauf, Lizenzerteilung, Verteidigung etc.) sind aufwendig und benötigen Know-how;

- die Art der Forschung ist für eine Patentierung oft nicht geeignet (zu grundlagenorien-tiert);

- Patente ohne Verwertung sind nutzlos;

- der Schutz vor Nachahmung ist nur zum Teil gewährt;

- die Durchsetzung von Patentrechten kann für Hochschulen und KMUs zu kostspielig werden;

- die Organisationsstrukturen der Hochschulen in der Schweiz sind der Gründung von Spin-off Firmen nicht förderlich

- die Zusammenarbeit mit Industrie und Spitälern ist notwendig, um die Anwendbarkeit am Menschen zu demonstrieren;

- die Verwertung von Forschungsresultaten könnte verbessert werden durch Flexibilisierung des Arbeits- und öffentlichen Haushaltrechtes, Erhöhung der Mobilität der Arbeitskräfte, Lenkung der Geldströme in langfristig wertschöpfende Forschungsprojekte und Einführung einer erfinderfreundlichen Patentpraxis.

6.5. Schnittstelle F+E zwischen Unternehmen und Hochschule (FER Studie 173/1996 und 173a/1996)

Diese von Wolf D. Zinkl erstellte Studie beruht auf einigen Leitfragen und Arbeitshypothesen, die als Grundraster für Besprechungen mit Verantwortlichen von drei Untenehmen anhand von drei Fallbeispielen (FER Studie 173a/1996) dienten.

Die Schlussfolgerungen zur Schnittstelle F+E werden in 18 Punkten dargelegt, die wie folgt zusammengefasst werden können.

Eine Schnittstelle F+E existiert nicht per se, sondern muss von den Beteiligten Unternehmen und Hochschulen gestaltet werden. An der Schnittstelle sind neben diesen beiden Institutionen auch andere indirekte Teilnehmer aus Wissenschaftspolitik und -administration beteiligt.

Unternehmen und Hochschulen vertreten verschiedene Interessen mit unterschiedlichen Zielsetzungen, die einen Kontakt zwischen ihnen nicht automatisch erforderlich machen. Hochschulen produzieren Wissen, an dem die Unternehmen nur interessiert sind, wenn sie daraus einen Nutzen ziehen können.

Die Unternehmen sehen in Hochschulen hauptsächlich Ausbildungsorganisationen für künftige Mitarbeiter und erst in zweiter Linie Erzeuger von nutzbringenden Erfindungen. In letzter Beziehung bevorzugen sie zunächst eigene Arbeiten oder, wenn diese Ressourcen nicht ausreichen, die Zusammenarbeit mit einem anderen Unternehmen. Staatsbeiträge sind meistens nicht erforderlich.

Das Hochschulwissen ist für Unternehmen nur interessant, wenn sie es in ihre Zielsetzungen integrieren können. Hochschulen sind nicht in der Lage, die Produktionsmöglichkeiten, die Marktakzeptanz und anderes kontextintegriertes Wissen anzubieten. Bei Unternehmen handelt es sich meistens um Weiterentwicklungen bereits bestehenden Wissens und Know-hows, an dem wiederum die Hochschulen nicht interessiert sind, da diese mehr Grundlagenwissen produzieren möchten.

Für Unternehmen existentielles Wissen können diese nicht an Hochschulen auslagern. Obgleich technisches Wissen für Unternehmen eine wichtige Komponente darstellt, so spielt dieses doch nicht die dominierende Rolle. Die Sichtweise des Managements ist nicht notwendigerweise identisch mit derjenigen des Forschers.

Die Unternehmensgrösse bestimmt nicht die Attraktivität für die Hochschule. KMUs sind unter Umständen gleichwertige oder attraktivere Partner.

Die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen und Hochschule verlangt heute nach neuen Arbeitsmustern. So sollten die Hochschulen vermehrt praxisbezogen ausbilden, einen Mentalitätswandel gegenüber den Unternehmen zeigen und mehr Risikobereitschaft demonstrieren. Duale Karrieren in Unternehmen und Hochschulen sollten vorgesehen werden durch Schaffung von Anreizen für Dozenten und Hochschulen, von Habilitierungsmechanismen, die eine Erfahrung in Unternehmen voraussetzen, von anderen Anstellungsverhältnissen, die keine automatische Verlängerungen für Dozenten vorsehen, oder einer Strukturierung, die die Führung von Hochschulmitarbeitern durch eine Art Geschäftsleitung erlaubt.

Der Privatwirtschaft sollten die Forschungsprogramme nahegebracht werden. Es herrscht die Tendenz vor, dass immer mehr Forschungsaufwendungen ins Ausland verlagert werden. Hochschulen und Unternehmen im Ausland werden zu immer stärkeren Konkurrenten für Schweizer Hochschulen.

Die Politik betrachtet die Zusammenarbeit Hochschule/Unternehmen auch als Mittel im "Wettbewerb der Nationen", um die Wettbewerbsfähigkeit der Unternehmen in der Schweiz zu stärken. Sie wünschte sich eine grössere Quantität und Qualität an Zusammenarbeit. Die Eingriffsmöglichkeiten der Wissenschaftsadministration zur Förderung gemeinsamer F+E-Vorhaben werden aber als gering. angesehen.

6.6. Transferstellen in der Schweiz

In der im Anhang II aufgeführten Tabelle sind Transferstellen von Schweizer Hochschulen und des SPP Biotech und die dafür verantwortlichen Büros und Kontaktpersonen zusammengestellt.

Es gibt in der Schweiz auch eine Reihe von privaten Institutionen, die bei der Suche nach potentiellen Käufern oder Lizenznehmern Hilfestellung leisten können. Ein Verzeichnis schweizerischer Technologietransfer-Institutionen ist erhältlich von CENTREDOC, Rue Breguet 2, 2007 Neuchatel, Tel. 038-205131.

6.7. Die Transferstelle des SPP/SNF in Basel (Biotectra)

Der Schweizerische Nationalfonds hat im Rahmen des SPP Biotechnologie in Basel im Januar 1996 eine Transferstelle errichtet. Die mit zwei Personen dotierte Fachstelle befasst sich in erster Priorität mit der Verwertung von Erfindungen dieses Schwerpunkt-programmes. Darüber hinaus berät sie imRahmen der Möglichkeiten auch andere Personen., Institutionen und Firmen in Fragen des Technologietransfers. So haben beispielsweise die Kantone Basel-Stadt und Basel-Landschaft Biotectra ein Mandat für die Beratung der Wirtschaftsförderung übertragen.

Zum Dienstleistungsangebot von Biotectra gehört in erster Linie die Beratung und Unterstützung der am SPP Biotechnologie beteiligten Forscher bei der Beurteilung der kommerziellen Nutzbarkeit von Forschungsergebnissen, in Patentfragen, bei der Ver-mittlung von Industriepartnern, beim Abschliessen von Kooperations- und Lizenzverträgen sowie bei Firmen-Neugründungen.

Als eine der ersten Aufgaben hat Biotectra ein Firmenkompendium erstell, das detailliert Aufschluss gibt über die Aktivitäten der Schweizer Firmen im Sektor Biotech-nologie. Ausserdem vertreibt die Transferstelle einen Leitfaden zum Thema Patentierung im Bereich Biotechnologie ("Patents in the Field of Biotechnology, A Short Guide for Inventors and Administrators") sowie eine Broschüre zum Thema Firmengründung.

Durch einen externen Patentanwalt wird ein Patentdienst angeboten, der sowohl einfache Beratungen der Erfinder und Administration, Abfassen von Prioritätsanmeldungen, deren Anmeldung beim Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum, dem Europäischen Patentamt, der World Intellectual Property Organisation und weltweit, und deren Weiterverfolgung bis zur Patenterteilung, als auch .Beratungen auf dem Lizenz- und Vertragswesen und bei diffizilen Erfinderproblemen umfasst. Auf grosser Erfahrung beruhende spezielle Beratungen sind für chemische, pharmazeutische und biotechnologische Erfindungen möglich.

6.8. Spezifisch schweizerische Probleme

In der Schweiz herrscht eine gewisse rechtliche Unsicherheit in Bezug auf die Eigentümerschaft an den Erfindungen.. So existiert kein Gesetz, das die Besitzverhältnisse an Arbeitnehmererfindungen zufriedenstellend regelt. Man muss sich mit dem Obligationenrecht und der Beamtenverordnung zufrieden geben. Ob ordentliche Professoren, Dozenten und Assistenten ihre Erfindungen freigestellt erhalten, wie das im deutschen Gesetz für Arbeitnehmererfindungen vorgesehen ist, ist hier nicht ganz klar geregelt. Auch existiert kein Gesetz, analog dem Bayh-Dole-Act in den USA, das die Besitzverhältnisse an Erfindungen von durch den Bund, d. h. öffentlichen Steuergeldern, unterstützter Forschung regelt.

Ein weiteres Problem ist die historisch gewachsene geringe Risikofreudigkeit von Hochschulerfindern. Die Sicherheit des Arbeitsplatzes und die relative guten Saläre an der Alma Mater ziehen die Forscher den rauhen Winden des Wirtschaftskampfes vor. Dazu kommt, dass die reine Forschung im Vergleich zur angewandten Forschung immer noch als elitärer angesehen wird.

Der kleine Heimmarkt bedingt für erfolgreiches Management von Neuerungen den Export. Das bedeutet einen weiteren Risikofaktor. Gefragt sind für den Export weltweite Wirtschaftsbeziehungen, die bei Universitätserfindern kaum vorhanden sind.. Das dürfte auch ein Grund dafür sein, dass Banken und andere Geldgeber in der Schweiz mit Venturekapital zurückhaltend umgehen.

7. Empfehlungen zu einigen Themen

Aus den persönlichen Erfahrungen im Umgang mit Hochschulerfindern, Transferstellen im In- und Ausland, dem Schweizerischen Nationalfonds und der Industrie möchte ich einige Empfehlungen zur Diskussion stellen. Diese decken sich zum grossen Teil mit Empfehlungen, die in den oben diskutierten FER-Studien gegeben worden sind.

7.1. Information der Hochschulerfinder

Hochschulerfinder sollten vermehrt Gelegenheit haben, sich in Vorlesungen, Seminaren und praktischen Übungen mit den Problemen der Patentierung, des Transfers von Forschungsergebnissen in die Industrie, der Vermarktung, der Gründung von Spin-off-Firmen und ganz allgemein der wirtschaftlichen Bedeutung der Hochschulforschung auseinanderzusetzen. Es wären entsprechende Vorlesungen und Seminare von Fachleuten anzubieten.

 

7.2. Hochschultransferstellen

Die Transferstellen an den Hochschulen sollten vermehrt ihre Aufgaben umschreiben und den Hochschulerfindern zur Kenntnis bringen. Ihre Aufgaben liegen meinen gegenwärtigen Erfahrungen nach zu wenig im Transfer von Technologie von der Hochschule zur Industrie. Dafür sind sie personell zu wenig ausgerüstet. Ihr Budget ist zu niedrig. Zur Zeit stellen sie hauptsächlich ein Bindeglied dar zwischen den Erfindern und der Hochschulleitung. Sie könnten als erste Kontaktpersonen den Erfindern bei der Patentierung beratend zur Seite stehen, z. B. indem sie ihre Dienste durch eine Broschüre, Vorträge oder Seminare bekannt machen, den administrativen Vorgang erklären wie man ein Patent bekommen kann, Erfindungsmeldungen entgegennehmen und der Hochschulleitung vorlegen, die Eigentümerschaft feststellen, Sponsoren und Patentanwälte vermitteln. Sie verwalten die Patente und Lizenzen der Hochschule, überwachen die ausgehenden und eingehenden Zahlungen.

Wo es angebracht ist, sollten die Transferstellen auch auf die Möglichkeit der Gründung von Spin-off-Firma hinweisen und Ratschläge in dieser Richtung erteilen können.

Das Verfassen von Patentanmeldungen und Lizenzverträgen sollte erfahrenen Patent- und Lizenzanwälten überlassen werden. Diese sollten frühzeitig eingeschaltet werden.

7.3. Unternehmerische Universitäten

Wie die ausländischen Beispiele zeigen, kann eine unternehmerisch denkende Universität, ohne ihren eigentlichen Auftrag der Lehre und Erarbeitung von Grundlagen-wissen zu vernachlässigen, aus der Patentierung und Verlizensierung ihrer Erfindungen durchaus finanziellen Nutzen ziehen, sofern diese Einkünfte nicht an den Staat oder Kanton abgeliefert werden müssen. Zur Zeit stehen den Hochschulen aber, wenn überhaupt, nur ungenügende Budgets für die Patentierung, den Verkauf oder die Verlizenzierung ihrer Erfindungen zur Verfügung.

Es müssten wohl auch erst die rechtlichen Voraussetzungen geschaffen werden.

7.4. Exklusive vs. nichtexklusive Lizenzen

Als schwieriges Thema kann sich bei der Gründung von Spin-off Firmen und der Vergabe von Lizenzen an diese, auch beim Versuch der Verlizensierung an bereits bestehende, insbesondere Grossfirmen, die Frage der Vergabe von exklusiven vs. nichtexklusiven Lizenzen herausstellen.

Es ist verständlich, dass der Lizenznehmer immer eine exklusive Lizenz bevorzugen würde, bevorzugt mit dem Recht Unterlizenzen zu erteilen.

Andererseits widersprechen exklusive Lizenzen den Prinzipien des Nationalfonds, der mit öffentlichen Mitteln die Erarbeitung der Erfindung unterstützt hat und dafür sorgen soll, dass die Erfindung der ganzen Volkswirtschaft zugute kommt. Der Wettbewerb soll durch die Patentierung nicht behindert werden.

Die Gefahr besteht, dass gewisse Firmen damit nicht einverstanden sind und lieber auf die Entwicklung und Vermarktung des Projektes verzichten.

Hier wird entweder geschickte Verhandlungstaktik gefordert sein oder eine klare Rechtslage. Durch Kauf der Patentrechte und Übernahme aller bisherigen und zukünftigen Patentierungs- und Lizensierungskosten hätte der Lizenznehmer gute Argumente für eine exklusive Lizenz in der Hand.

 

7.5. Richtlinien für Erfinder

Richtlinien für Erfinder, wie sie beispielsweise an der ETHZ existieren, sollten auch von anderen Hochschulen erlassen und den Universitätsangehörigen bekannt gemacht werden.

Die Richtlinien müssen insbesondere bezüglich der Erfinderschaft und der Eigentümerschaft klar sein und dem schweizerischen Recht entsprechen. Zur Zeit herrschen in einigen Fällen noch gewisse Unklarheiten. Hier sind die Juristen aufgerufen, verbindliche Rechtssituationen für zweifelhafte Fälle zu schaffen. Das Obligationenrecht und die Angestelltenordnung werden nicht allen Situationen gerecht.

Es ist ferner die Frage verbindlich zu beantworten, was mit den Einnahmen aus der Erfindung geschehen soll, z. B. ob die Universität die von ihr beanspruchten Einnahmen behalten darf, dem Bund oder Kanton übergeben muss und für was sie verwendet werden sollen.

7.6. Persönliche Kontakte

Persönliche Kontakte zwischen Universitätsforschern und der Industrie gibt es schon lange. Diese Kontakte sind nicht auf Auftragsforschung beschränkt. Damit ein Technologietransfer erfolgreich verläuft, sind gute persönliche Beziehungen zwischen dem Hochschulerfinder und der übernehmenden Industrie von ausschlaggebender Bedeutung. Solche Beziehungen sollten angeregt und gefördert werden. Vorurteile und Hemmschwellen sind abzubauen. Hierbei kann eine Transferstelle durch optimistische Vermittlung von nützlichen Kontakten Einfluss nehmen.

7.7. Mitgliedschaft in professionellen Gesellschaften

Angehörigen der Transferstellen empfehle ich Mitglieder der Licensing Executives Society (LES) und der Association of University Transfer Managers (AUTM) zu werden.

LES ist eine internationale Gesellschaft mit etwa 6800 Mitgliedern aus allen wichtigen Ländern. Eine Zweiggesellschaft von LES besteht auch in der Schweiz, während AUTM nur in den USA existiert aber ausländische Mitglieder aufnimmt.

LES und AUTM organisieren hochkarätige Kongresse, Seminare oder auch nur Vorträge und Zusammenkünfte, an denen interessante Vorträge von repräsentativen Mitgliedern der Wirtschaft, von Hochschul- und Industrietransferstellen, aus Patent- und Lizenzanwaltskanzleien zur Weiterbildung auf dem Transfergebiet beitragen und wichtige Kontakte unter den Mitgliedern geknüpft werden können.

LES gibt ausserdem die Zeitschrift "les Nouvelles" heraus, in der einschlägige Artikel und Informationen publiziert werden. Ganz allgemein kann man sagen, dass LES sich erfolgreich um die Förderung und Verbreitung von Fachwissen auf dem Gebiet des Technologietransfers bemüht.

AUTM hat ein dreibändiges Werk über Transferstellen an amerikanischen Hochschulen herausgegeben, in dem Patent- und Lizensierungsrichtlinien der amerikanischen Hochschulen dargelegt werden.

7.8. Aus- und Weiterbildung

Die Ausbildung zum Patentanwalt wird in der Schweiz weder von einer Hochschule noch dem Institut für geistiges Eigentum angeboten. Die Berufsbezeichnung "Patentanwalt", im Gegensatz beispielsweise zu Deutschland,. ist in der Schweiz nicht geschützt. Jedermann kann sich hier so nennen und ein Patentanwaltsbüro eröffnen.

An einigen juristischen Fakultäten, z. B. an der Universität Lausanne oder an der Hochschule St. Gallen, wird zwar Patentrecht als Zweig der Ausbildung für Juristen oder Wirtschaftswissenschaftler gelehrt, der genannte Titel aber nicht vergeben. Juristen und Wirtschaftswissenschaftler haben normalerweise kein naturwissenschaftliches Studium absolviert, eine wichtige Voraussetzung, um diesen Beruf verantwortungsvoll ausführen zu können. Jedoch sind schweizer Rechtsanwälte in hiessigen Gerichtsfällen betreffend Patentangelegenheiten vorgeschrieben. Sie können auch am Europäischen Patentamt Vertretungen übernehmen.

Die Rekrutierung von Patentfachleuten, insbesondere von am EPA zugelassenen Vertretern, erfolgt gelegentlich aus einem Land, das dem Euopäischen Patentüber-einkommen angeschlossen ist, wie insbesondere Deutschland, Frankreich, England, Holland oder Österreich, gelegentlich auch den USA.

In den grösseren Industriestaaten wird der Titel und die damit verbundene nationale Zulassung als berechtigter Vertreter durch meistens dreijährige Ausbildung in einem nationalen Patentanwaltsbüro und an einem nationalen Patentamt oder Patentgericht erworben. In den USA kann an einer anerkannten Law School der Titel "Master of Intellectual Property (MIP)" oder "Diploma of Intellectual Property (DIP)" erworben werden.

Die Ausbildung der meisten schweizer Patentanwälte erfolgte und erfolgt immer noch "on the job" in den Patentanwaltsbüros oder in den Patentabteilungen der grösseren Industrien. Durch Kommunikation mit den erfahrenen Vorgesetzten und Kollegen, durch interne und externe Seminare, beispielsweise den bekannten Forum-Seminaren, oder Austausch mit ausländischen Tochtergesellschaften werden die Kenntnisse vertieft. Zur Vertretungsberechtigung am Institut für geistiges Eigentum braucht man keine Prüfung abzulegen, da eine solche bisher auch gar nicht existiert.

Seit der Existenz des Europäischen Patentübereinkommens muss zur Erlangung der Vertretungsberechtigung vor dem Europäischen Patentamt und Aufnahme in das Institut der zugelassenen Vertreter eine europäische Eignungsprüfung abgelegt werden. Voraussetzung dafür sind ein naturwissenschaftliches Studium und drei Jahre Praxis bei einem zugelassen Vertreter. Auf diese Prüfung werden die Kandidaten durch intensive Seminare und Tutor-Betreuung vorbereitet.

Ab Herbst 1996 wird an der ETHZ ein zweijähriges Nachdiplomstudium angeboten, während dem den Studierenden Fachwissen auf dem Patentgebiet vermittelt und schliesslich der Titel "Nachdiplomstudium (NDS) geistiges Eigentum" erteilt werden soll. Dieser Titel berechtigt aber nicht, eine Vertretung vor dem Europäischen Patentamt zu übernehmen.

Mitglieder von Transferstellen sollten dieses Nachdiplomstudium an der ETH auf dem Patentgebiet in Erwägung ziehen

Die laufend durchgeführten Seminare am Europäischen Patentamt oder auch von Patent- und Lizenzorganisationen, in denen sowohl Grundwissen als auch fortgeschrittenes Wissen zum Patent- und Lizenzrecht vermittelt wird, können am Patentrecht Interessierten wärmstens empfohlen werden. Da sie oft sehr teuer sind, sollten von den Hochschulen für ihre Angehörigen vermehrt kostenlose Vorträge zum Patent- und Lizenzrecht veranstaltet werden.

7.9. Schonfrist

Das amerikanische und das japanische Patentgesetz sehen eine Schonfrist (grace period) vor, während der der Erfinder seine Arbeit publizieren kann, ohne dass sie ihm selbst neuheitsschädlich entgegengehalten werden kann. Diese Frist beträgt in den USA ein Jahr und in Japan sechs Monate.

Im Europäischen Patentgesetz und damit auch in den nationalen Gesetzen der angeschlossenen Ländern sollte ebenfalls eine Schonfrist eingeführt werden.

Gerade im Verkehr mit Hochschulerfindern wird die Notwendigkeit dafür offensichtlich. Die Vorteile liegen auf der Hand.

Hochschulforscher sind aus verschiedenen Gründen gezwungen, möglichst rasch zu publizieren. Daran sind sie jetzt gehindert, falls die Arbeit patentiert werden soll, da eine frühzeitige schriftliche oder orale Vorpublikation eine spätere Patentierung wegen fehlender Neuheit unmöglich macht.

Eine frühzeitige Publikation würde die Patentierung immer noch ermöglichen, falls die Patentanmeldung innerhalb der Schonfrist eingereicht würde.

Durch die Publikation könnten Interessenten früher auf die Erfindung aufmerksam werden, die sie unter der jetzigen Gesetzgebung frühestens 18 Monate nach der Prioritätsanmeldung, nämlich nach Publikation der Patentanmeldung, gewahr werden.

Potentielle Interessenten würden den Erfinder von sich aus kontaktieren. Das Angebot an potentiellen Interessenten würde vergrössert. Die Patentanmeldung könnte nach den Vorstellungen des Interessenten geschrieben und die Kosten unmittelbar von diesem getragen werden.

Die Publikation könnte beispielsweise einen Hinweis enthalten, dass die Erfindung verlizensiert werden kann. Damit würde das gezielte Anschreiben von wenigen willkürlich ausgewählten Firmen, die in Frage kommen könnten und die zeitraubenden Verhandlungen verkürzt oder sogar überflüssig.

Die Änderung des Europäischen Patentgesetzes und der entsprechenden nationalen Gesetze würde allerdings einen riesigen Aufwand bedeuten, besonders der zur Überzeugung der zahlreichen Gegner eines solchen Projektes notwendig wäre, vor dem noch zurückgeschreckt wird.

7.10. Reduktion von amtlichen Gebühren

In den USA haben unabhängige Erfinder, Unternehmen mit nicht über 500 Angestellten und Nonprofit-Organisationen, wie Universitäten, als Anmelder und Inhaber von Patentanmeldungen Anrecht auf den "Small Entity Status". Dieser Status berechtigt zu einer Reduktion von Amtsgebühren um 50%.

Eine Reduktion von Amtsgebühren sollte auch am Eidgenössischen Institut für geistiges Eigentum und am Europäischen Patentamt vorgesehen werden.

7.11. Sprachenregelung am Institut für geistiges Eigentum (IGE).

Das IGE nimmt zur Zeit Patentanmeldungen nur in einer der drei Landessprachen deutsch, französisch oder italienisch entgegen. Da auf vielen technischen Gebieten, besonders in der Biotechnologie, die Erfinder fast ausschliesslich ihre Laborjournale und Publikationen in englisch schreiben, auch die Patentanmeldungen bevorzugt in dieser Sprache abgefasst werden und die Angestellten diese Sprache genügend gut beherrschen, sollte dem IGE vorgeschlagen werden, auch Anmeldungen in englischer Sprache zuzulassen. Dem IGE würden dabei die amtlischen Gebühren zufallen, die sonst meistens das Europäische oder das Englische Patentamt kassiert.

 

 

 

 

 

 

 

Anhang I

I. Patente und ihre Bedeutung

In diesem Kapitel werden einige Informationen über Patente im Allgemeinen und insbesondere an Hochschulen dargelegt, die zum Verständnis des. Patentwesen und der bestehenden Probleme beitragen sollen.

I.1. Besonderheiten der Patentierung von Hochschulerfindungen

Die Hochschulen und die Hochschulforscher selbst hatten und haben auch heute noch an kommerzieller Verwertung der bei ihnen gemachten Erfindungen oft kein Interesse. Die Hochschule muss keinen Profit machen und die Gehälter der Forscher sind sicher und durch staatliche Steuereinnahmen gedeckt. So wird von manchen Hochschulforschern die Meinung vertreten, der Hochschulforschung komme eigentlich nicht die Aufgabe zu, technisch verwertbare, praktisch anwendbare Erfindungen zu machen. Es ergibt sich aber gelegentlich so, gewissermassen mehr zufällig, dass, insbesondere in den naturwissen-schaftlichen und medizinischen Fakultäten, wichtige Entdeckungen und Erfindungen gemacht werden, die in Gewerbebetrieben herstellbar, kommerziell verwertbar und damit auch patentierbar sind.

Die akademische Freiheit erlaubt den Hochschullehrern, ihre Erfindungen zu publizieren, geheimzuhalten oder gar zu vernichten. Sie sind, im Gegensatz zu den angestellten Industrieerfindern, nicht verpflichtet, ihre Erfindungen der Hochschulleitung mitzuteilen und gegebenenfalls zum Patent anzumelden. Das hindert nicht, dass häufig Streitereien über die erste Autorenschaft ausbrechen.

Im Gegensatz zur Hochschulforschung ist die industrielle Forschung hauptsächlich auf die Erarbeitung gerade solcher kommerziell verwertbarer, in Gewerbebetrieben herstellbarer Erfindungen gerichtet. Die Angestellten sind vertraglich verpflichtet, ihre Erfindungen der Firma mitzuteilen und zur Verfügung zu stellen.

An Hochschulerfindungen werden bezüglich Patentierbarkeit die gleichen Anforderungen gestellt wie an Industrieerfindungen. Die Voraussetzungen für die Patentier-barkeit sind in den Patentgesetzen der verschiedenen Länder und Regionen festgelegt. Wichtigste Vorbedingungen für eine patentierbare Erfindung sind Neuheit, erfinderische Tätigkeit, gewerbliche Anwendbarkeit und Wiederholbarkeit.

Bei der Patentierung von Hochschulerfindungen wird man mit einigen weiteren Besonderheiten konfrontiert, die bei Industrieerfindungen kaum auftreten.

Zunächst benötigt ein Patentanwalt viel Zeit und Geduld manchen der Hochschulerfinder über prinzipielle Fragen des Patentrechts zu unterrichten, wie

- was ist der Unterschied zwischen einer Entdeckung und einer Erfindung

- was wird unter einem Patent verstanden;

- welche Funktion hat ein Patent;

- welche Erfindungen können patentiert werden;

- welche Erfindungen können nicht patentiert werden;

- welche Erfindungen soll man patentieren;

- wie hoch ist der finanzielle Aufwand;

- wer ist Erfinder;

- wer ist Eigentümer des Patentes;

- soll man patentieren, publizieren oder geheimhalten;

- wie geht man vor, um ein Patent zu erhalten;

- wie geht man vor, um ein Patent zu verwerten.

Auf diese praktischen Aspekte von Erfindungspatenten wird in den folgenden Kapiteln näher eingegangen.

I.2. Entdeckungen vs. Erfindungen

Der Unterschied zwischen einer Entdeckung und einer Erfindung wird häufig nicht erkannt. Entdecken kann man nur etwas, was schon vorhanden aber nicht allgemein bekannt war. Erfinden heisst, sich etwas im Kopf neu ausdenken und eine technisch Aufgabe lösen. Ich möchte das am Reserpin und am Röntgenapparat näher ausführen.

Reserpin ist ein blutdrucksenkendes Alkaloid aus der indischen Heilpflanze Rauwolfia serpentina. Es wurde von Forschern der CIBA aus den Wurzeln der Pflanze isoliert und rein dargestellt. Als Naturprodukt galt es seitens der Patentämter zunächst als eine nichtpatentierbare Entdeckung. Die Patentabteilung der Ciba argumentierte aber, dass es in der reinen, kristallinen Form nicht in der Natur vorkomme, folglich in dieser Form neu sei und damit eine patentierbare Erfindung darstelle. Es wurde die technische Aufgabe gelöst, reines Reserpin in kristalliner Form herzustellen. Die Patentämter erkannten diese Argumentation schliesslich an und erteilten das Patent.

Ähnliche Argumente werden bei der Patentierung von pflanzlichen, tierischen und menschlichen Genen und den damit herstellbaren Polypeptiden, wie Enzymen, Peptidhormonen, Antikörpern und dergleichen erfolgreich vorgebracht. Gene sind in einem DNA-Verband auf irgendeinem Chromosom oder Plasmid vorhanden. Die technische Aufgabe besteht beispieslsweise darin, das Gen zu isolieren, in eine durch einen Mikroorganismus exprimierbare Form zu bringen, das Expressionsprodukt zu isolieren und zu reinigen und auf diese Weise beispielsweise ein Enzym reiner, billiger und in genügender Menge technisch herzustellen.

Die Erfindung des Röntgenapparates geschah am 8. November 1895 an der Universität Würzburg. Diese Erfindung wurde seinerzeit als Zufallsentdeckung angesehen. Kathodenstrahlröhren und Leuchtschirme waren schon bekannt. Röntgen hat rein zufällig das Leuchten auf einem zufällig davor stehenden Leuchtschirm entdeckt. Er entdeckte auch, dass die neuen X-Strahlen, wie er sie nannte, von verschiedenen Materialien verschieden stark absorbiert wurden. Er hielt seine Hand zwischen Kathodenstrahlröhre und Leucht-schirm und sah das Skelett. Röntgen liess diese "Entdeckung" nicht patentieren, vielleicht weil man ihm eingeredet hat, dass es keine Erfindung sondern nur eine Entdeckung sei. Aber er war auch ein idealistischer Forscher, was sich daran zeigte, dass er den Nobelpreis seiner Universität zur Verfügung stellte. Allerdings - wieviel höhere Einnahmen hätte die Universität Würzburg haben können, wenn er ein Patent genommen und ihr die aus dem Patent fliessenden Lizenzeinnahmen zur Verfügung gestellt hätte.

Die Röntgenstrahlen mögen eine Entdeckung gewesen sein. Der Röntgenapparat hätte die Kriterien einer patentierbaren Erfindung gehabt, denn die Kombination von Leuchtschirm und Kathodenstrahlröhre war neu.

Auch Köhler und Milstein, die Erfinder der monoklonalen Antikörper, und Prof. Arber, der Entdecker der Restriktionsenzyme haben ihre beiden, ausserordentlich nützlichen Erfindungen nicht patentiert. Aus welchen Gründen keine Patentierung erfolgte, vermögen nur die Erfinder zu sagen.

Auf einer Gordon-Research-Konferenz Anfang der siebziger Jahre beschrieben Cohen und Boyer von der Universität Stanford den sensationellen, gezielten Transfer eines Gens in einen fremden Mikroorganismus. Sie erbrachten den Nachweis, dass ein derartig genetisch transformierter Mikroorganismus imstande ist, das ihm fremde Gen zur Expression zu bringen, d.h. ein für diesen Mikroorganismus natürlicherweise fremdes Polypeptid zu produzieren. Die Universität überredete die Erfinder, diesen Gentransfer zu patentieren. Wegen der Vorpublikation war das aber nur noch in den USA möglich, wo im Patentgesetz eine sogenannte Schonfrist (grace period) von einem Jahr vorgesehen ist. Trotzdem gelang es der Universität Stanford als Eigentümerin des Patentes Lizenzen an praktisch alle Gentechnik-Firmen weltweit zu vergeben und Lizenzeinnahmen von jährlich etwa 20 Millionen Dollar zu kassieren.

Wissenschaftler von amerikanischen Universitäten gründeten nach und nach - und sind immer noch dabei - unzählige Biotechnologiefirmen, wie Genentech, Amgen und Chiron, um nur einige Grosse zu nennen. Angestellte vom MIT hatten bereits 1982 über 150 eigene Firmen gegründet. Ein Beispiel in der Schweiz ist die Firma Biogen, die von Prof. Weissmann mitgegründet wurde und als grossen Renner das Patent auf das gentechnisch hergestellte Alpha-Interferon besitzt. Das Patent hat dem Kanton Zürich, als Arbeitgeber von Prof. Weissman, Lizenzeinnahmen von 20 Millionen gebracht. Die fünf oder sechs Gründer haben stufenweise, anfangs praktisch wertlose Biogen-Aktien bekommen, die zu steigenden Preisen an der Börse gehandelt werden.

Gegen manche der Gentechnologiepatente wurden Einsprüche erhoben, gefolgt von Beschwerden. Sie zogen sich jahrelang hin und laufen zum Teil heute noch. Ein solcher Einspruch kann viele hunderttausend Franken kosten.

I. 3. Was wird unter einem Patent verstanden

Ein Patent ist ein Vertrag zwischen dem Staat und dem Erfinder oder Inhaber. Der Erfinder legt seine Erfindung so dar, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann und erhält dafür vom Staat das Recht, für eine bestimmte Zeit andere von der Benutzung der Erfindung auszuschliessen. Unter Benutzung fallen der Gebrauch, die Ausführung, das Feilhalten, der Verkauf, die Einfuhr zu diesen Zwecken und das Inverkehrbringen.

I. 4. Welche Funktion hat ein Patent

Ein Patent hat also zunächst die Funktion einer gesetzlich verankerten Garantie, die den Erfinder gegen Diebstahl oder unerlaubten Gebrauch seiner Erfindung schützt. Das Patent wird vom Staat erteilt und gilt nur für das Hoheitsgebiet dieses Staates.

In den meisten Staaten beträgt die Laufdauer des Patentes 20 Jahre ab dem Anmeldetag. Für Erfindungen, die bis zur Markteinführung wegen Auflagen der Gesundheitsbehörden viel Zeit beanspruchen, wird heute in gewissen Staaten eine Verlängerung bis zu fünf Jahren erteilt.

Ein Patent erfüllt darüber hinaus die Funktion einer technischen Informationsquelle. Tausende von Erfindungen werden jährlich gemacht, zum Patent angemeldet und veröffent-licht, die nach Ablauf der Schutzfrist der Allgemeinheit zur Verfügung stehen.

Ein Patent ist weiter Gegenstand des Vermögens. Das Recht des Erfinders auf das Patent kann auf eine andere Person, einen Personenkreis, eine Firma, normalerweise gegen entsprechende Bezahlung, übertragen werden. Es kann verkauft, verlizensiert, verschenkt, vererbt werden. Besonders wichtig ist das Patent als Gegenstand eines Lizenzvertrages.

Es sind, neben dem individuellen Stolz, dem Prestige und dem Werbeeffekt, hauptsächlich die potentiellen Vermögensaspekte, die vermehrt auch Hochschulforscher immer wieder anregen, neue Erfindungen zu kreieren. Patente haben deshalb eine stark stimmulierende Funktion auf den technischen Erfindergeist und im weiteren auf die Volkswirtschaft.

I.5. Welche Erfindungen können patentiert werden

Die Voraussetzungen für die Patentierbarkeit sind in den Patentgesetzen der verschiedenen Länder und Regionen festgelegt. Wichtigste Vorbedingungen sind überall die Neuheit (das heisst nirgends auf der Welt vorbenutzt oder vorpubliziert), die erfinderische Tätigkeit (das Nichtnaheliegen), die gewerbliche Anwendbarkeit (in einem Gewerbebetrieb herstellbar) und die Wiederholbarkeit (die Erfindung muss in der Patentanmeldung so klar dargestellt sein, dass ein Fachmann sie danach ausführen kann).

I.6. Welche Erfindungen können nicht patentiert werden

Von der Patentierung sind per Gesetz ausgenommen: Entdeckungen, wissenschaftliche Theorien, mathematische Methoden, ästhetische Formschöpfungen, Pläne, Regeln und Verfahren für gedankliche Tätigkeiten, Datenverarbeitungsprogramme, Pflanzensorten, Tierarten, im wesentlichen biologische Verfahren zur Züchtung von Pflanzen und Tieren (Ausnahmen: mikrobiologische Verfahren und deren Erzeugnisse), Erfindungen, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstossen und therapeutische oder diagnostische Verfahren zur Behandlung des menschlichen oder tierischen Körpers. In den USA allerdings werden therapeutische und diagnostische Verfahren von der Patentierung nicht ausgeschlossen.

I.7. Welche Erfindungen soll man patentieren

Es lohnt sich nur solche Erfindungen zu patentieren, deren potentieller kommerzieller Erfolg den finanziellen Aufwand des Patenterteilungsverfahrens übersteigt. Die möglicherweise erzielbaren Verkaufs- und Lizenzeinnahmen, inklusive eines eher gering zu veranschlagenden Werbeeffektes, sollten gegen die Patentkosten aufgewogen werden.

In vielen Fällen dürfte sich eine vorgängige Marktstudie lohnen, die den Wert der Erfindung und deren möglichen kommerziellen Erfolg abklärt. Häufig kann der finanzielle Erfolg überhaupt nicht oder nur schwer vorausberechnet werden.

Patente werden in drei grosse Gruppen eingeteilt: Mechanik (Apparate, Maschinen, etc.), Physik und Elektrotechnik (optische Geräte, Computer, etc.) und Chemie (organische und anorganische Chemie, Biotechnologie, Gentechnik, etc.). Auf den Gebieten der Mechanik, Physik und Elektrotechnik kann man relativ rasch abschätzen, ob die Erfindung kommerziell verwertbar ist.

Auf dem Gebiet der Chemie kann der zukünftige kommerzielle Erfolg für ein Heilmittel meisten kaum abgeschätzt werden. Erfindungen betreffend therapeutische Wirk-stoffe, inkl. Gensequenzen und pharmazeutische Präparate, müssen eine langwierige, teure klinische Prüfung und das behördliche Zulassungsverfahren überstehen. Auf diesem Wege können sie sich als nicht wirksam, zu toxisch oder nicht besser als bekannte, auf dem Markt befindliche Mittel erweisen. Die Entwicklung eines neuen Präparates kostet etwa 250 Millionen. Kein Wunder, dass nur noch solche Präparate als interessant angesehen werden, die mindestens 300 Millionen Umsatz pro Jahr erwirtschaften.

I.8. Wie hoch ist der finanzielle Aufwand

In der ersten Phase, d.h. von der Vorbesprechung bis zur Einreichung der Prioritätsanmeldung kann, je nach Aufwand, mit 5'000 bis 15'000 CHF gerechnet werden. In der internationalen Phase, d.h. der Einreichung und Weiterverfolgung im Ausland, müssen, je nach Länderbreite, ca. 40'000 bis 100'000 CHF eingesetzt werden.

Es ist rechtzeitig zu überlegen, wer diese Kosten zu tragen bereit ist. Öffentliche Gelder dürften nur begrenzt zur Verfügung stehen, ev. sogar nur bis zum Einreichen der Prioritätsanmeldung. Es trifft insbesondere für Hochschulforscher zu, dass frühzeitig ein Geldgeber zu suchen ist. Das kann eine im Erfindungsgebiet tätige Firma sein, eine Bank oder ein privater Finanzier, die bereit sind, Venturekapital für die Patentierung und gegebenenfalls eine Firmengründung zur Verfügung zu stellen.

Es gibt in der Schweiz eine Reihe von Institutionen, die bei der Suche nach potentiellen Käufern oder Lizenznehmern Hilfestellung leisten können. Ein Verzeichnis schweizerischer Technologietransfer-Institutionen ist erhältlich von CENTREDOC, Rue Breguet 2, 2007 Neuchatel, Tel. 038-205131.

Seit Januar 1996 existiert in Basel, Clarastrasse 13, eine Transferstelle, die helfen wird, die Verwertung von Hochschulerfindungen durch die Industrie zu verwirklichen. In der Zeitschrift CASH werden regelmässig Erfinder und ihre Erfindungen vorgestellt und auch Finanziers dafür gesucht.

Die Broschüre "Innovationsleitfaden 95/96" vom Schweizerischen Ingenieur- und Architekten-Verein (SIA) enthält eine nützliche Dokumentation zur Gewinnung, Bewertung, Bearbeitung und Realisierung von Ideen.

I.9. Wer ist Erfinder

Eine Erfindung ist eine geistige Schöpfung, die normalerweise im Kopf des Erfinders entsteht. Die Mengen des Finanz- und Arbeitsaufwandes und des vergossenen Schweisses sind nicht relevant. Die die Idee realisierenden Laboranten, Techniker oder auch Doktoranden sind keine Miterfinder, sofern sie nur nach Anweisungen des Erfinders handeln. Sie werden zu Miterfindern, falls sie einen eigenen erfinderischen Beitrag dazu liefern. Die Erfinderschaft sollte korrekt angegeben werden.

Im Streitfall um die Ersterfinderschaft zwischen mehreren Parteien gilt im grössten Teil der Welt das Erstanmelder-Prinzip: Erster Erfinder und damit Patentberechtigter ist derjenige, der die Erfindung zuerst angemeldet hat, d.h. ein früheres Prioritätsdatum besitzt.

Im Gegensatz hierzu gilt in den USA das Ersterfinder-Prinzip: Erster Erfinder ist derjenige, der die Erfindung zuerst konzipiert hat und das auch beweisen kann.

Daraus ergibt sich, dass alle guten Ideen, die zu einem Patent führen könnten, sofort aufgeschrieben, datiert und von zwei Zeugen gegengezeichnet werden sollten und dass die Erfindung rasch experimentell durchgeführt und zum Patent angemeldet werden sollte.

I.10. Wer ist Eigentümer des Patents

Zunächst ist immer der Erfinder der Eigentümer. Arbeitnehmererfindungen gehören gemäss Obligationenrecht, Art. 332, und der Angestelltenordnung, Art. 19, dem Arbeitgeber. Die Erfindung muss auf den Arbeitgeber übertragen werden, aber nur sofern sie im Aufgabenbereich des Arbeitnehmers liegt.

Falls der Arbeitgeber kein Interesse an der Erfindung hat, muss er sie innerhalb sechs Monaten dem Arbeitnehmer zur Verfügung stellen, der sie daraufhin selbst verwerten, einem anderen Interessenten verkaufen oder verlizensieren kann.

Wer ist bei Hochschulerfindungen Eigentümer? Falls es sich um Auftragsforschung handelt dürfte der Auftraggeber Alleininhaber sein. Im übrigen könnten in Erwägung gezogen werden: der Erfinder, die Hochschule, der Staat, der Kanton, der Schweizerische Nationalfonds oder andere Geldgeber. Diese Frage ist zur Zeit Gegenstand juristischer Untersuchungen und scheint noch nicht für jeden Fall endgültig geklärt zu sein. Es existieren einige Publikationen darüber, aus denen aber keine einheitliche Meinung hervorgeht.

Neben dem Obligationenrecht regelt die Bundesbeamtenverordnung die Eigentumsverhältnisse an Erfindungen der angestellten Beamten. Seit 1993 existiert ein neues ETH-Gesetz, gemäss dem die ETH als juristische Person gilt und folglich als Eigentümerin auftreten kann.

Wie schon lange bei amerikanischen Universitäten üblich, nehmen die beiden eidgenössischen technischen Hochschulen jetzt ebenfalls das Recht auf die in ihrem Bereich und mit ihren Mitteln gemachten Erfindungen in Anspruch, es sei denn, andere Parteien hätten einen Vorrang (vergl. hierzu die "Richtlinien für die Handhabung von Erfindungen und Know-How an der ETH Zürich und Regelung bei Patentierungen" vom 22. November 1994; an der ETH Lausanne existie